Verbraucher & Recht

Mit problematischen Medikamenten auf Reisen

In der Urlaubszeit zieht es viele Menschen ins Ausland. Für Patienten, die auf betäubungsmittelhaltige Medikamente angewiesen sind, kann eine Reise aber schnell zum Problem werden, weil es für viele Medikamente strenge Einreisevorschriften gibt. Daher ist eine sorgfältige und frühzeitige Reiseplanung wichtig, um Ärger mit dem Zoll oder der Polizei zu vermeiden. Aber auch für gesunde Urlauber, die keine Medikamente nehmen, gehört eine gut ausgestattete Reiseapotheke mit ins Gepäck. Die ARAG Experten geben Tipps, damit der Urlaub entspannt und reibungslos verläuft.

Gesetzliche Regelungen innerhalb des Schengen-Raums
Wer innerhalb der Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens reist und betäubungsmittelhaltige Medikamente mit sich führt, muss laut ARAG Experten eine spezielle Bescheinigung nach dem Schengener Durchführungsabkommen vorweisen können. Sie wird vom behandelnden Arzt ausgestellt und muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. Die Menge der mitgeführten Medikamente darf ausschließlich für den persönlichen Bedarf sein und sollte für maximal 30 Tage ausreichen. Die ARAG Experten raten, diese Dokumente während der Reise stets griffbereit zu haben, um eventuelle Kontrollen problemlos zu passieren.

Besondere Anforderungen bei Reisen in Nicht-Schengen-Länder
Wer in Länder außerhalb des Schengen-Raums reist, muss sich noch umfassender vorbereiten. Hier empfiehlt die Bundesopiumstelle, eine vom verschreibenden Arzt ausgefüllte mehrsprachige Bescheinigung mitzuführen. Sie enthält detaillierte Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise. Auch diese muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt und während der Reise stets griffbereit sein. Da es keine international einheitlichen Regelungen gibt, raten die ARAG Experten Patienten, sich vorab über die jeweiligen Bestimmungen ihres Reiselandes zu informieren, beispielsweise beim Auswärtigen Amt . In einigen Ländern sind zusätzliche Importgenehmigungen erforderlich oder es gibt strikte Einschränkungen bzw. Verbote für die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten hat das Internationale Suchtstoffkontrollamt auf einer eigenen Internetseite zusammengestellt. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass sich die Seite noch im Aufbau befindet und nicht vollständig ist.

Was tun, wenn eine Mitnahme nicht möglich ist?
Sollte es nicht möglich sein, ein benötigtes betäubungsmittelhaltiges Medikament in das geplante Urlaubsland mitzunehmen, sollten Patienten klären, ob es ein äquivalentes Produkt im Reiseland gibt und ob es von einem dort ansässigen Arzt verschrieben werden kann. Fällt auch dieser Weg aus, bleibt nur der Weg über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung , die bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass diese Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt wird.

Medikamente im Ausland kaufen
Wer im Ausland Medikamente kauft, darf eine Menge kaufen, die bei empfohlener Einnahme für etwa drei Monate reicht. Medikamente aus der Europäischen Union oder Drittstaaten für den Eigenbedarf sind laut ARAG Experten zollfrei. Für zoll- und steuerrechtliche Sondergebiete können allerdings Sonderregelungen gelten. Reisende sollten sich vorab über Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen informieren. Zudem ist darauf zu achten, dass Medikamente im Ausland andere Namen haben können, und dass verbotene Substanzen sowie solche, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, nicht eingeführt werden dürfen. Die ARAG Experten warnen beim Kauf von Medikamenten im Ausland vor dubiosen Quellen, da gefälschte Medikamente gesundheitsschädlich sein könnten.

Beim Kauf von Arzneimitteln auf Rezept kann es passieren, dass die Kosten zunächst selbst getragen werden müssen, auch wenn das im Heimatland nicht nötig ist. Zurück in Deutschland können Urlauber die Rückerstattung bei ihrer Krankenkasse beantragen, sofern das Medikament abgedeckt ist. Ob der Patient zahlen muss, hängt laut ARAG Experten vom Versicherungsschutz und den Vorschriften des Reiselandes ab. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) erhalten Patienten Medikamente zu denselben Konditionen wie die Einheimischen. Fehlt die EKVK oder handelt es sich um eine Verschreibung aus einem anderen EU-Land, muss man damit rechnen, die vollen Kosten zu tragen. Bewahren Sie stets den Kassenbon auf für die Rückerstattung in Deutschland.

Reisen mit medizinischem Cannabis
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass medizinisches Cannabis seit dem 1. April 2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr ist. Dennoch wird es in vielen Ländern weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft. Daher ist für Reisen mit medizinischem Cannabis ebenfalls eine beglaubigte Reisebescheinigung notwendig. Die Vorgaben für Betäubungsmittel sollten auch hier beachtet werden, um keine rechtlichen Probleme im Ausland zu riskieren.

Die Reiseapotheke
Urlauber, die nicht regelmäßig auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, sollten einige Dinge mit sich führen. Die Faustregel der ARAG Experten heißt: So wenig wie möglich, so viel wie nötig. Unabhängig vom Reiseziel sollten Tabletten oder Kaugummis gegen Reisekrankheit, Mittel gegen Durchfall, Arzneien zur Linderung von Kopf-, Zahn-, Gliederschmerzen, Fieber und Erkältungen sowie Wund- und Desinfektionsspray auf jeden Fall zur Grundausstattung einer Reiseapotheke gehören.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, einige Verbandsmittel wie z. B. Mullbinden, sterile Kompressen und Verbandspflaster mitzunehmen, ebenso wie eine Pinzette, ein Fieberthermometer, Sonnencreme und Insektenschutz.

Die ARAG Experten erinnern bei Flugreisen daran, dass sich in der Reiseapotheke keine Fläschchen, Tuben oder andere Produktbehältnisse befinden dürfen, die mehr als 100 Milliliter Inhalt fassen, wenn sie im Handgepäck transportiert werden. Und genau dort gehören sie hin. So kann man auf notwendige Medikamente zurückgreifen, falls man verspätet landet oder der Koffer nicht mitgereist ist. Ebenfalls wichtig: Wenn Arzneimittel in einem verschließbaren Plastikbeutel transportiert werden, darf der Inhalt dieses Beutels die Menge eines Liters nicht überschreiten.

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