Neue Arbeitsstättenregel ASR A6 empfiehlt pro Stunde fünf Minuten Erholungszeit bei Bildschirmarbeit
Telearbeit: Begehung für die Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich
Für Bildschirmarbeitsplätze muss wie für jeden anderen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Dies gilt auch für fest in den Privaträumen der Beschäftigten eingerichtete Arbeitsplätze, sogenannte Telearbeitsplätze. „Hier schafft die ASR A6 nun Sicherheit, wie diese Gefährdungsbeurteilung erstellt werden sollte: Sowohl die Begehung durch eine Sicherheitsfachkraft als auch die Erfassung der Gegebenheiten durch eine genaue Abfrage, beispielsweise durch eine Checkliste und Fotos, erfüllen die Anforderungen“, erklärt Andreas Kaulen, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.
Unterweisung zu tragbaren Bildschirmgeräten
Tragbare Bildschirmgeräte sind für Beschäftigte, die beruflich viel reisen oder beim Kunden vor Ort sind, weit verbreitete Arbeitsmittel für die Bildschirmarbeit. Hier sieht die ASR A6 als Unterweisungsinhalte für die Beschäftigten neben Informationen zu einer ergonomischen Körperhaltung, Vermeidung von Reflexionen und einer nicht genauer definierten Begrenzung der Anwendungszeit auf eine die Gesundheit nicht beeinträchtigende Dauer auch den Hinweis vor, dass die Geräte nicht beim Gehen eingesetzt werden dürfen. Damit trägt die Arbeitsstättenregel einer inzwischen verbreiteten Nutzung mobiler Geräte Rechnung.
Erholungszeit bei ausschließlicher Bildschirmarbeit
Für Beschäftigte, die ausschließlich am Bildschirm tätig sind, enthält die ASR A6 eine wichtige Empfehlung: Wurde bisher nur zu Pausen bei der Bildschirmarbeit geraten, werden nun fünf Minuten Erholungszeit pro Stunde als bewährte Empfehlung genannt.
Unternehmen und Beschäftigte können sich unter folgendem Link über das Angebot zur Arbeitssicherheit von TÜV Rheinland informieren: www.tuv.com/arbeitssicherheit
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