EM-Fußball-Sponsor „Betano“ wird erneut zur Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten verurteilt
Der Kläger war seit dem Jahr 2014 im Spielersperrsystem „OASIS“ registriert und hätte daher nicht zur Teilnahme an Online-Wetten bei BETKICK/BETANO zugelassen werden dürfen. Die Missachtung der Vorgaben aus § 21 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) hatte damit die Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Sportwettenverträge zur Folge.
„Auch die Berufung des Sportwettenanbieters blieb erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung seines gesamten Wetteinsatzes nebst Zinsen und Kosten. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust in vollem Umfang bestätigt“ so Rechtsanwalt István Cocron, CLLB-Rechtsanwälte.
BETANO/BETKICK erhielt am 19. Februar 2021 eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet, die u.a. an die Bedingung geknüpft war, gesperrte Spieler durch den Anschluss an die Sperrdatei „OASIS“ auszuschließen. Da der Anschluss von Betano an das OASIS System jedoch erst am 19. März 2021 erfolgte, hätte BETKICK/BETANO ihren Geschäftsbetrieb nicht vor diesem Datum aufnehmen dürfen, so das Gericht. Die Wetteinsätze des Klägers erfolgten jedoch vor diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 21 Abs. 5 GlüStV 2012/2020, dürfen OASIS-gesperrte Spieler nicht an Sportwetten teilnehmen, was durch Identitätskontrollen und Abgleich mit der Sperrdatei gewährleistet werden muss. Da der Kläger seit 2014 im Spielersperrsystem „OASIS“ eingetragen war, hätte er nicht wetten dürfen. „Damit waren die zwischen den Parteien geschlossenen Online-Sportwettenverträge nichtig. Die Zahlungen des Klägers sind ohne Rechtsgrund erfolgt, und BETKICK/BETANO ist verpflichtet, diese zurückzuerstatten“ erklärt Rechtsanwalt Cocron.
„Spieler, die Verluste zurückfordern möchten, sollten wissen: Wenn sie im Spielersperrsystem „OASIS“ registriert sind und dennoch an Online-Wetten, oder sonstigen Online-Glückspiel teilnehmen konnten, sind die Spielverträge bereits aus diesem Grund nichtig.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Wettunternehmen nicht an das Sperrsystem angeschlossen war. Daher bestehen auch in diesen Fällen sehr gute Chancen, die beim Online-Glücksspiel erlittenen Verluste zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Cocron.
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