Gehaltszuschlag: Nur für Feiertage am regelmäßigen Arbeitsort
Der Fall
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Forderung eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Feiertagszuschlags zu entscheiden. Der Kläger war in Nordrhein-Westfalen tätig, absolvierte aber eine mehrtägige Fortbildung in Hessen. In den Zeitraum der Fortbildung fiel Allerheiligen – ein Feiertag in Nordrhein-Westfalen, nicht jedoch in Hessen. Der Arbeitgeber schrieb dem Kläger zwar die geleisteten Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut, bezahlte ihm jedoch nicht den Feiertagszuschlag für die geleisteten Stunden.
„Die Instanzgerichte waren sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes noch uneinig“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff. „Während das Arbeitsgericht den Arbeitgeber noch zur Zahlung des Feiertagszuschlags verurteilte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab.“
Die Entscheidung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 1. August 2024 (6 AZR 38/24) wiederum zugunsten des Arbeitnehmers. Der Kläger habe Anspruch auf die begehrten Feiertagszuschläge. Maßgeblich sei der regelmäßige Beschäftigungsort. Dieser regelmäßige Beschäftigungsort liege in der zu entscheidenden Konstellation in Nordrhein-Westfalen.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen müssen die Arbeitgeber sorgsam die Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Freistellung und Zuschläge prüfen. „Das Bundesarbeitsgericht hat nun Klarheit dahingehend geschaffen, dass der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich dafür ist, ob sich der Arbeitnehmer auf den Feiertag berufen kann“, erklärt Roloff.
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