Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen: Für ein Parkhaus ist Erbschaftsteuer zu zahlen
Geht Betriebsvermögen auf die nächste Generation über, gewährt das Erbschaftsteuerrecht eine Privilegierung. Hierfür grenzt das Gesetz das begünstigte Vermögen von dem nicht begünstigten – schädlichen – Verwaltungsvermögen ab. In dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall wurde entschieden, dass ein Parkhausbetrieb zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zählt und daher Erbschaftsteuer fällig wird (Urteil vom 28. Februar 2024, II R 27/21). Das Parkhaus wurde dabei ursprünglich vom Erblasser als Einzelunternehmen selbst betrieben und später bis zu dessen Tod an den Erben verpachtet.
Hintergrund
Zu den gesetzlich nicht privilegierten Gegenständen des Verwaltungsvermögens zählen unter anderem auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Eine Ausnahme von der schädlichen Nutzungsüberlassung an Dritte, also eine mögliche Begünstigung, liegt vor, wenn der Erblasser seinen ehemals selbst geführten Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter als Erben eingesetzt.
Das Parkhaus erfüllt zunächst die Anforderungen der Rückausnahme, denn der Parkhausbetrieb war unbefristet an den Erben verpachtet. Die Verpachtung führte beim Erblasser zu Einkünften aus dem Gewerbebetrieb.
Allerdings scheiterte die erbschaftsteuerrechtliche Privilegierung für das Parkhaus an einer weiteren zusätzlichen Voraussetzung: Ein Betrieb darf vor der Verpachtung kein Verwaltungsvermögen sein. Die verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks hatte der Erblasse jedoch schon als früherer Betreiber an Autofahrer und somit an Dritte zur Nutzung überlassen. Der Betrieb war damit bereits vor der Verpachtung an den Erben Verwaltungsvermögen.
Dass es sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen bei dem Betrieb eines Parkhauses um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelt, ist für das Erbschaftsteuergesetz laut BFH unerheblich. Dieser orientiert sich stattdessen streng am Wortlaut der Norm. Erbschaftsteuerlich hat der Gesetzgeber das Prüfungskriterium der Gewerblichkeit in den Wortlaut nicht mit aufgenommen, weshalb es unerheblich ist, ob ein gewerbliches Leistungsbündel, also etwa eine Ein- und Ausfahrkontrolle oder eine Entgeltzahlungsdienstleistung, zur Nutzungsüberlassung hinzukommt. Die BFH-Entscheidung widerspricht damit gezielt der Auffassung der Finanzverwaltung.
So sieht es die Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass ein zu der Überlassung von Grundstücksteilen hinzutretendes gewerbliches Leistungsbündel nicht zu Verwaltungsvermögen führt, wenn die Tätigkeit ertragsteuerlich als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen soll dies ausdrücklich der Fall sein. Parkhausbetriebe, die einkommensteuerrechtlich nach der BFH-Rechtsprechung auch Gewerbebetriebe sind, werden durch das nun veröffentlichte BFH-Urteil hingegen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anders und deshalb ungleich behandelt. „Ob in Anbetracht der aktuellen BFH-Entscheidung an dieser Auffassung festgehalten werden kann, bleibt abzuwarten. Hier muss der Gesetzgeber für Klarheit sorgen“, kommentiert Nicole Lunowa.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 804/22). Darin geht es um die Erbschaftsteuer auf Privatvermögen und um die Frage, ob diese verfassungswidrig ist, weil Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer im Vergleich dazu übermäßig begünstigt wird. „Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht über den Einzelfall hinaus auch Aussagen zu den Verschonungsregelungen bei betrieblichem Vermögen tätigen wird. Sprechen Sie mit Ihrem Berater bei solchen Problemstellungen“, sagt Liane Grebe.
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