Ruhestörung: Wenn laute Nachbarn keine Ruhe geben
Was sagt das Gesetz zum Thema Ruhestörung in Mietshäusern?
Christina Gellert: Der Gesetzgeber schützt ruhebedürftige Menschen. Wer wann und wie laut sein darf, klären Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetze mit ihren Durchführungs- sowie kommunale Verordnungen. Zudem gibt es ja meistens Hausordnungen und die besagen in der Regel, dass in Mehrfamilienhäusern zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie mittags zwischen 13 und 15 Uhr Zimmerlautstärke herrschen sollte. Geräusche dürfen dann außerhalb der Wohnung in der Regel nicht mehr wahrnehmbar sein. Das bedeutet: Stereoanlage leiser drehen, Stimmen dämpfen und falls erforderlich, Fenster schließen. Allerdings gilt eine Ausnahme bei Kinderlärm: Hier gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte. Eltern müssen aber natürlich trotzdem dafür sorgen, dass auch die Kleinen sich an Ruhezeiten halten. Je kleiner Kinder sind, desto mehr Krach dürfen sie aber machen.
Mein Nachbar ist ein lauter Mensch, macht gerne die Nacht zum Tag, streitet sich oft lautstark mit dem Mitbewohner und liebt laute Musik. Was kann ich dagegen tun?
Christina Gellert: Zunächst sollte man das persönliche Gespräch mit seinem Nachbarn suchen. Vielleicht weiß dieser nicht einmal, dass sein Lärm andere Mieter stört. Ein freundliches Gespräch, bei dem man Verständnis für die Sichtweise des lauten Nachbarn aufbringt, kann durchaus Wunder wirken. Es ist die beste Basis für eine gemeinsame Lösung.
Sommer, Sonne, Grillwurst: Darf mein Nachbar auf Balkon oder Terrasse grillen, wann und wie oft er mag?
Christina Gellert: Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung ganz und gar verboten werden. Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, rate ich auch hier zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.
Zudem sind je nach Wohnort unterschiedliche Einschränkungen zu beachten. Während z. B. in Stuttgart laut dortiger Rechtsprechung dreimal jährlich zwei Stunden gegrillt werden darf (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96), ist es in Bremen einmal monatlich von April bis September erlaubt, wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96). In München darf im Sommer sogar täglich der Grill angeworfen werden, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (Landgericht München I, Az.: 15 S 22735/01).
Was mache ich, wenn der Nachbar uneinsichtig ist und weiterhin Lärm verursacht?
Christina Gellert: Wenn ein Gespräch nicht hilft, sollten betroffene Mieter in lokalen Vorschriften oder Hausregeln das Thema Lärmbelästigung suchen. Oft gibt es dort klare Regelungen, die helfen, eine gemeinsame Vereinbarung zu finden.
Ein Lärmprotokoll ist ebenfalls nützlich. Dabei sollten Mieter festhalten, wann der Lärm besonders störend ist und wie er den Wohn-Alltag beeinflusst. Das kann später auch als Beweismittel dienen. Es ist daher ratsam, nicht nur die Tage und den Zeitraum zu dokumentieren, sondern auch die Art des Lärms, um die Situation so präzise wie möglich zu beschreiben. Es kann auch hilfreich sein, wenn man im Protokoll Freunde oder Verwandte als Zeugen für einzelne Vorfälle benennen darf. Dieses Protokoll kann auch bei der Kommunikation mit den Behörden oder dem Vermieter von Nutzen sein.
Wann kann ich den Vermieter oder sogar die Polizei einschalten?
Christina Gellert: Wenn wirklich nichts hilft, können Mieter die örtliche Polizei oder ihren Vermieter einschalten. Es gibt Regeln, die den Lärmpegel begrenzen und in schweren Fällen können Behörden eingreifen. Dann ist der richtige Zeitpunkt, konkrete Beispiele aus dem Lärmprotokoll vorzulegen, um die Ernsthaftigkeit der Situation zu verdeutlichen. Die Einbeziehung von Dritten kann nach meiner Erfahrung oft dazu beitragen, eine Lösung herbeizuführen.
Wichtig dabei ist, die Kommunikation mit dem lauten Nachbarn aufrechtzuerhalten. Ein respektvoller Ton kann die Chancen auf eine positive Lösung erhöhen. Denn das Ziel sollte ja weiterhin darin bestehen, eine friedliche Nachbarschaft aufrechtzuerhalten und dafür braucht es Kompromisse, die beiden Parteien entgegenkommen.
Was kann der Vermieter und Mieter tun, wenn der Nachbar sein Verhalten nicht ändert?
Christina Gellert: In diesem Fall kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen, sogar eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens käme in Betracht.
Für den Mieter käme bei dauerhaftem Lärm auch eine Mietminderung in Betracht. Im Falle eines Rechtsstreites sind solche Verfahren allerdings sehr zeitintensiv und mit Beweisproblemen verbunden, sodass dieser Weg nur im äußersten Notfall gewählt werden sollte.
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