Unterstützung vom Staat
Vor und nach der Geburt: Mutterschaftsgeld
Werdende Mütter, die gesetzlich krankenversichert sind mit einem Anspruch auf Krankengeld – das ist der Fall, sobald der allgemeine Beitragssatz beglichen wird – haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Allerdings müssen sie selbst beitragszahlendes Mitglied sein. Ist die Frau familienversichert, gibt es kein Mutterschaftsgeld. Das Geld wird ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen lang nach der Geburt bezahlt. Es gilt der errechnete Geburtstermin. Die Höhe richtet sich bei Angestellten nach dem zuletzt erhaltenen Nettogehalt: Zugrunde gelegt wird das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Das Mutterschaftsgeld setzt sich aus einer Zahlung der Krankenkasse und einem Arbeitgeberzuschuss zusammen, so dass Frauen auf 100 Prozent ihres Nettogehalts kommen.
Auch Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben. Sie erhalten 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.
Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, müssen werdende Mütter die Bescheinigung des Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin der Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus
Sobald das Kind geboren ist, können Eltern das Elterngeld erhalten. Es soll wegfallendes Einkommen ausgleichen, weil Eltern nun weniger arbeiten können. Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des Nettogehalts (es gelten die letzten zwölf Monate vor Geburt), maximal 1.800 Euro im Monat für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten nach Geburt des Kindes. Eltern, die vor der Geburt nicht berufstätig waren, erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro. Über den Elterngeldrechner können Eltern genau ausrechnen, wie viel Elterngeld sie erhalten. Den Link finden Sie am Endes Textes. Unter dem Link erfahren Sie auch die Varianten, wie Eltern das Elterngeld aufteilen können. Ein Beispiel: Entweder 14 Monate lang Basiskindergeld beziehen oder Sie strecken den Zeitraum über eine doppelt so lange Zeit und erhalten ElterngeldPlus, das nur halb so hoch ist. Eltern können unter Umständen auch beide parallel Elterngeld erhalten und die Auszahlungsvarianten können kombiniert werden. Ebenso gibt es einen sogenannten Partnerschaftsbonus. Welche Variante passend ist, hängt davon ab, wie das Elternpaar die Arbeitszeit untereinander aufteilt und auch, ob Teilzeit- oder Vollzeit gearbeitet wird. Natürlich erhalten auch Alleinerziehende Elterngeld und sie können auch den Partnerschaftsbonus erhalten.
Wichtig ist, dass seit April 2024 eine neue Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld gilt: Es steht Eltern zu, die nicht mehr als 200.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Eltern, die vor der Geburt 2.770 Euro netto nach Regeln der Elterngeldberechnung verdient haben (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben) erhalten den Maximalbetrag von 1.800 Euro monatlich.
Hinweis: Elterngeld ist nicht steuerpflichtig, dennoch werden in manchen Fällen dafür nachträglich Steuern fällig. Besonders betroffen sind Elterngeldbezieher mit verdienenden Ehepartnern.
Kindergeld bis 18 Jahre und länger
Das Kindergeld ist eine äußert wirksame Finanzspritze, denn es wird monatlich ab dem ersten Lebenstag bis zum 18. Geburtstag bezahlt und ist nicht einkommensabhängig. Darüber hinaus kann es unter bestimmten Voraussetzungen maximal bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt werden. Das Kind muss sich dann aber in einer Ausbildung oder einem Studium befinden. Danach wird es nur weiter gewährt, wenn das Kind eine Behinderung hat. Das Kindergeld beträgt 250 Euro pro Monat (ab 2025 steigt es auf 255 Euro) und wird für jedes Kind in gleicher Höhe gewährt, und das steuerfrei. Zu beantragen ist es bei der Familienkasse, die zur Bundesagentur für Arbeit gehört.
Kinderzuschlag für Eltern mit wenig Geld
Eltern mit einem geringen Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld oder anderen Zuschüssen den Kinderzuschlag erhalten. Er ist für Eltern vorgesehen, deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensbedarf einer Familie zu decken. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 292 Euro im Monat je Kind und wird maximal bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Wie hoch der Kinderzuschlag ist, hängt vom Einkommen ab. Eltern, die den Kinderzuschlag erhalten, können sich von den Kitagebühren befreien lassen.
Tipp: Ob Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben und wenn ja, wie hoch der Zuschlag ist, können Sie mit Hilfe des Kinderzuschlag-Rechners auf biallo.de berechnen.
Mit BAföG studieren
Weiter oben im Text haben wir schon das BAföG als gute Möglichkeit genannt, ein Studium zu finanzieren. Gefördert wird ein Erststudium für die Dauer der Regelstudienzeit. Baut zum Beispiel ein Masterstudiengang direkt auf den Bachelor-Studiengang auf, wird auch dieser gefördert.
Beim BAföG gibt es keine feste Fördersumme. Vielmehr richtet sich die Höhe des BAföGs nach dem individuellen Bedarf. Das Einkommen der Eltern (oder des Ehepartners bei verheirateten Studenten) spielt bei der Berechnung eine Rolle, die Anzahl der Kinder in der Familie, die unterhaltsberechtigt sind, auch das vorhandene Vermögen des Studierenden ist entscheidend (bis zu 15.000 Euro Vermögen bleiben bei unter 30-jährigen Studierenden unberücksichtigt), aber auch ob man zuhause wohnt oder einen eigenen Haushalt bestreitet.
Hinweis: Der Höchstsatz wird zum Wintersemester 2024/25 von 934 Euro im Monat auf 992 Euro angehoben.
Wichtig zu wissen ist, dass die Hälfte der Förderung als Zuschuss, also als Geschenk vom Staat bezahlt wird, die andere Hälfte gibt es als zinsloses Darlehen.
Tipp: Über den BAföG-Rechner auf biallo.de können Sie berechnen, wie viel BAföG Ihrem Kind zusteht.
So profitieren Sie von Steuererleichterungen
Eltern mit Kindern können von Steuererleichterungen profitieren. Vor allem der Kinderfreibetrag ist relevant. Er liegt derzeit bei 3.192 Euro je Elternteil pro Jahr, bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt er 6.384 Euro. Diese Summe wird also nicht bei der Steuerberechnung berücksichtigt.
Wichtig zu wissen ist, dass Eltern entweder das Kindergeld erhalten oder den Kinderfreibetrag nutzen können. Eltern müssen das aber nicht entscheiden – das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für Eltern günstiger ist.
Es gibt einen weiteren Freibetrag, von dem Eltern profitieren können: den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) der Kinder in Höhe von 1.464 Euro je Elternteil beziehungsweise 2.928 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten. Das macht in Summe 9.312 Euro, die sich steuermindernd auswirken können.
Den kompletten biallo.de Ratgeber zu diesem Thema gibt es hier: https://biallo.link/lzmpw909/
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