Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt: Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtswidrig!
Erfolgsaussichten für Selbstständige und Unternehmen steigen
Mit dem heutigen Urteil verbessern sich die Chancen für viele betroffene Unternehmen und Freiberufler in Baden-Württemberg erheblich. Besonders betroffen sind Branchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, das Friseurhandwerk, der Einzelhandel sowie die Tourismus-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. In Baden-Württemberg sind derzeit mehr als 1.000 Klageverfahren anhängig, bei denen kleine Unternehmen und Selbstständige die Rückforderung der Soforthilfen anfechten.
Kernpunkte des Urteils:
- Nicht-rückzahlbare Zuschüsse: Die Soforthilfen wurden ursprünglich als nicht-rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Der Versuch der L-Bank, die Hilfen nachträglich in rückzahlbare Darlehen umzudeuten, wurde als rechtswidrig eingestuft.
- Musterverfahren: Das Urteil betrifft ein Musterverfahren aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, das von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte begleitet wurde.
- Berufung zugelassen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Berufung zugelassen hat. Es ist damit zu rechnen, dass das Verfahren in der nächsten Instanz fortgeführt wird.
Rechtsanwältin Christina Oberdorfer von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte kommentiert: „Das heutige Urteil ist ein wichtiger Erfolg für alle Corona-geschädigten Unternehmen in Baden-Württemberg. Es zeigt, dass die versprochenen Soforthilfen auch tatsächlich unbürokratisch gewährt werden müssen, wie es ursprünglich vorgesehen war.“
Bedeutung für betroffene Unternehmen
Von dem Urteil profitieren nicht nur Hoteliers und Gastwirte, sondern auch zahlreiche andere Unternehmen, die die Soforthilfen während der Pandemie dringend benötigten. Allein in Baden-Württemberg wurden bisher rund 10.000 Widerspruchsverfahren gegen die Rückforderungen registriert.
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