Wieder pflichtversichert
Wichtig zu wissen: Wer schon seit 2002 oder früher privatversichert ist, für den gilt eine deutlich niedrigere Grenze. Sie können nur von Ihrer privaten in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn Ihr Einkommen unter 62.100 Euro (Stand 2024) sinkt.
Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung führt also über den Geldbeutel. Angestellte müssen entweder ihr Gehalt so weit reduzieren, dass sie unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 (JAEG) kommen oder sie warten ab bis der Gesetzgeber die Versicherungspflichtgrenze erhöht. Meist passiert dies zum Jahreswechsel. Liegt Ihr Verdienst nur knapp über der aktuellen JAEG, stehen die Chancen gut, dass Sie im nächsten Jahr sowieso in die Pflichtversicherung rutschen. Auch die Kinder dürfen dann mit zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Sie werden als Familienmitglieder kostenlos mitversichert.
Über Teilzeit oder Sabbatical zurück in die gesetzliche Krankenversicherung
Lässt sich ein Wechsel von der PKV zur GKV nur durch einen größeren Gehaltsverzicht erreichen, sollten Sie nachrechnen. Nicht jeder kann sich das finanziell leisten. Wer beruflich etwas kürzertreten möchte oder schon länger ein Sabbatical plant, schlägt jedoch zwei Fliegen mit einer Klappe. Stimmen Chef oder Chefin zu, tauschen Sie Geld gegen Freizeit und kommen aus der privaten Krankenversicherung raus. Im gegenseitigen Einvernehmen lässt sich die Wochenarbeitszeit so weit reduzieren, dass das Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 sinkt.
Ein Beispiel:
Ein 42-jähriger Angestellter arbeitet 40 Stunden die Woche und verdient 6.100 Euro brutto monatlich. Das Jahresgehalt liegt bei 73.200 Euro – 3.900 Euro über der Versicherungspflichtgrenze von 69.300 Euro. Der Beschäftigte ist privatversichert, möchte aber zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Er vereinbart mit seiner Chefin, seine Arbeitszeit für vier Monate auf 30 Wochenstunden zu reduzieren. Das Gehalt sinkt dadurch auf 4.575 Euro. Mit Beginn der Teilzeit erfüllt er die Voraussetzungen für einen Wechsel von der PKV zur GKV. Da sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 nicht mehr übersteigt, wird er automatisch krankenversicherungspflichtig. Auch wenn er wieder Vollzeit arbeitet, ändert sich daran nichts.
4 Monate x 4.575 Euro = 18.300 Euro
8 Monate x 6.100 Euro = 48.800 Euro
Jahresverdienst 67.100 Euro
Bekommt der Angestellte nach seiner Rückkehr eine Gehaltserhöhung, so dass sein Jahreseinkommen über der Grenze von 69.300 Euro liegt, entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse erst zum Jahresende, aber nur, wenn das Einkommen auch die Entgeltgrenze des Folgejahres übersteigt. In diesem Fall könnte der Beschäftigte als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Recht auf befristete Teilzeit
Arbeiten Sie mindestens sechs Monate in einem Betrieb, der mehr als 45 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt, haben Sie sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Angestellte dürfen ihre Arbeitszeit für mindestens ein Jahr reduzieren und danach auf ihre Vollzeitstelle zurückkehren. Diese Brückenteilzeit gibt es seit 2019.
Sind Sie im Job unabkömmlich, könnte die Firma ein Arbeitszeitkonto einrichten, um Ihnen den Wechsel von der PKV zur GKV zu ermöglichen. Davon profitieren beide Seiten: Sie arbeiten weiter Vollzeit, bekommen aber nur 70 oder 80 Prozent Ihres Gehalts ausgezahlt. Der Rest fließt auf das Arbeitszeitkonto und lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt für ein Sabbatical oder einen vorgezogenen Ruhestand nutzen.
Tipp: Wie Sie mit einem Arbeitszeitkonto ihr sozialversicherungspflichtiges Einkommen reduzieren, lesen Sie im Ratgeber zu diesem Thema auf biallo.de.
Einkommen mehr als drei Monate reduzieren
Führt Ihr Weg raus aus der privaten Krankenversicherung über einen Gehaltsverzicht, sollten Sie diesen aber mehr als drei Monate durchhalten. Denn ist die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer, gibt es häufig Ärger mit der gesetzlichen Kasse. Für Väter und Mütter in Elternzeit sowie pflegende Angehörige gilt diese 3-Monatsregel jedoch nicht. Arbeiten sie nur vorübergehend in Teilzeit, um sich um den Nachwuchs oder kranke Eltern zu kümmern, können sie trotzdem als Pflichtversicherte zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Auch wenn Sie nur zwei Monate im Job kürzertreten, um die Partnermonate beim Elterngeld zu bekommen, können Sie den Wechsel von der PKV zur GKV schaffen, wenn Ihr Gehalt auf das Jahr hochgerechnet unter der JAEG bleibt. Allerdings sollten Sie sich in einem solchen Fall unbedingt beraten lassen, denn der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Wer nicht arbeitet und Elterngeld bezieht, bleibt nämlich so krankenversichert wie bisher: Dann führt die Elternzeit Sie nicht raus aus der privaten Krankenversicherung, und Sie müssen die Beiträge alleine weiterzahlen, weil der Arbeitgeberanteil entfällt. Das ist teuer und ärgerlich. Gesetzlich Pflicht- und Familienversicherte bleiben während der Elternzeit hingegen beitragsfrei. Als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie jedoch auch während der Babypause Beiträge entrichten, wenn Sie weiterhin Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen, erzielen. Die Krankenkasse legt ein Mindesteinkommen von 1.178,33 Euro pro Monat zugrunde, auch wenn weniger Geld auf dem Konto eingeht. Das Elterngeld selbst zählt nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Tipp: Welche finanziellen Leistungen Sie während des Mutterschutzes und der Elternzeit erhalten und wie Sie diese beantragen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Auch durch Kurzarbeit kann das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2024 rutschen. Jedoch hat dies keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht. Sie bleiben trotz Gehaltseinbußen weiter privat krankenversichert. Ein Wechsel von der PKV zur GKV ist in diesem Fall nicht möglich.
Durch betriebliches Rentensparen raus aus der privaten Krankenversicherung
Verdienen Sie brutto weniger als 72.924 Euro? Dann schaffen Sie es auch, Ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 zu drücken, indem Sie einen Teil Ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) umwandeln.
Sie dürfen bis zu 3.624 Euro jährlich (Stand 2024) in eine Betriebsrente stecken, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Wer bereits über den Betrieb fürs Alter vorsorgt, kann einfach von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Oftmals reicht es schon aus, einmalig das Weihnachts- oder Urlaubsgeld in die BAV einzuzahlen, um wieder versicherungspflichtig zu werden. Wieviel Gehalt Sie umwandeln müssen, um den Wechsel von der PKV zur GKV zu schaffen, errechnen Sie wie folgt:
Jahresbruttoeinkommen 2024 – 69.300 Euro = individueller BAV-Sparbetrag
Nach der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung lässt sich der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge auch wieder herunter- oder ganz aussetzen. Steigt Ihr Gehalt dadurch wieder über die Versicherungspflichtgrenze, können Sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Für über 55-Jährige ist ein Wechsel von der PKV in die GKV per Gehaltsverzicht jedoch nicht möglich.
Altersrückstellungen der PKV nutzen
Bevor Sie Ihre private Police kündigen und in die GKV wechseln, sollten Sie mit Ihrem Versicherer über das Thema Altersrückstellungen sprechen. Diese aus den Versicherungsprämien finanzierte Rücklage dient dazu, Beitragssteigerungen im Alter abzumildern. Kündigen Sie die Versicherung, geht Ihr Sparanteil verloren. Große Assekuranzen wie die Debeka rechnen die angesparten Altersrückstellungen jedoch häufig an, wenn Sie Ihren Vertrag in eine private Krankenzusatzversicherung umwandeln. Wer sich manche Privatleistungen, etwa bei der Behandlung im Krankenhaus oder beim Zahnarzt, sichern möchte, sollte diese Option prüfen. Eine erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können, entfallen.
Biallo & Team GmbH
Achselschwanger Str. 5
86919 Utting
Telefon: +49 (8806) 333840
Telefax: +49 (8806) 3338419
http://www.biallo.de
Marketing Manager
E-Mail: kambeck@biallo.de