BGH will am 11. November 2024 doch über Facebook-Datenleck entscheiden
Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer begrüßt die schnelle Anwendung des neuen Leitentscheidungsverfahrens. Im Diesel-Abgasskandal war das „Abkaufen“ von Klagen ein gängiges Mittel, um BGH-Entscheidungen zu verhindern. Egal, ob die Klage jetzt zurückgezogen wird oder nicht, der BGH wird über den Facebook-Fall die wichtigsten Fragen klären. So erhalten untere Instanzen Leitlinien für ähnliche Verfahren an die Hand. Das Geschachere um die BGH-Verfahren zeigt für Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der betroffenen Verbraucher auf Schadensersatz derzeit enorm gestiegen sind. Meta befürchtet, vor dem BGH zu verlieren. Die Kanzlei empfiehlt daher Verbrauchern, im kostenlosen Datenleck-Online-Check die Betroffenheit überprüfen zu lassen. Mehr Infos zum Thema Datenleck gibt es auf unserer Website.
BGH wendet bei Facebook erstmals Leitentscheidungsverfahren an
Der für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ein Revisionsverfahren zum Scraping-Komplex bei Facebook (Az.: VI ZR 10/24) zum sogenannten Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens (BGBl. I Nr. 328) kann der Bundesgerichtshof ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Voraussetzung: Die Revision wirft Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist. Mit der Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren ist eine Entscheidung über die Rechtsfragen auch dann zu treffen, wenn eine inhaltliche Entscheidung über die Revision aus prozessualen Gründen nicht mehr ergehen kann. „Damit soll eine zügige höchstrichterliche Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden“, heißt es in einer Pressemitteilung zum Leitentscheidungsverfahren des BGH.
Welche Rechtsfragen will der BGH zum Facebook-Datenleck klären? Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Punkte des Verfahrens zusammen:
- Hat Facebook durch die Implementierung der sogenannten Kontakt-Import-Funktion vorgenommenen Standardvoreinstellung auf "alle" gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO verstoßen?
- Begründet der bloße Verlust der Kontrolle über die gescrapten und nunmehr mit der Mobiltelefonnummer des jeweiligen Betroffenen verknüpften Daten einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO?
- Wie lässt sich in einem solchen Fall der Schaden bemessen?
- Welche Anforderungen sind an die Substantiierung einer Schadensersatzklage nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu stellen?
- Begründet die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1?
- Genügen die vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO?
Diese Rechtsfragen sind für eine Vielzahl beim Bundesgerichtshof und in den unteren Instanzen anhängiger gleichgearteter Verfahren von Bedeutung. Diese Verfahren können nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Bereits am 8. Oktober 2024 wollte der BGH sich mit dem Facebook-Datenleck beschäftigen. Doch die Revisionen sind von den Klägern kurzfristig vor dem Termin zurückgenommen worden. Hier haben sich Facebook und Kläger wohl verglichen. Für den 11. November 2024 waren erneut zwei Verfahren angesetzt worden. Bei einem davon ist die Revision zurückgenommen worden (VI ZR 186/24).
EuGH erleichtert bei Datenleck Klagen auf Schadensersatz
Eine einheitliche Rechtsprechung zum Thema Facebook-Datenleck gibt es also in Deutschland nicht. Der BGH muss hier Leitlinien für die unteren Instanzen vorlegen. Vor diesem Hintergrund macht die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer auf relevante Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2023 aufmerksam, die die Rechte von Verbrauchern im Kontext von Datenschutzverletzungen erheblich stärken. Auch diese werden in die Entscheidungen zu den vorliegenden Verfahren einfließen.
- Unter Berufung auf Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können Verbraucher von Unternehmen Auskunft darüber verlangen, ob sie von einem Angriff betroffen sind.
- Die EuGH-Urteile mit den Aktenzeichen C-340/21 und C-456/22 bieten wichtige Klarstellungen im Bereich der Haftungsfragen bei Datenschutzverletzungen und anerkennen immaterielle Schäden.
- 82 DSGVO ermöglicht Schadensersatzansprüche, falls Unternehmen unzureichende oder keine Auskunft erteilt oder andere Pflichtverletzungen vorliegen. Dies wird durch die jüngste Rechtsprechung in Deutschland und ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) untermauert, welches die Anforderungen an immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verschärft und die Geltendmachung erleichtert. Sind personenbezogene Daten aufgrund eines Angriffs in die Hände Dritter gelangt und ist den Betroffenen ein Schaden entstanden, müssen die Verantwortlichen nachweisen, dass sie „in keinerlei Hinsicht“ für den Schaden verantwortlich sind, heißt es in dem Urteil vom 14. Dezember 2023 (Az.: C-340/21). Also: Unternehmen müssen nun nachweisen, dass ihre Sicherheitsmaßnahmen bei einem Cyberangriff angemessen und wirksam waren.
- Diese Entscheidungen des EuGH erhöhen die Chancen für Verbraucher, Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen erfolgreich geltend zu machen. Daher könnten Kunden, die von diesem Datenabfluss betroffen sind, Ansprüche auf Schadensersatz haben.
Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt daher Verbrauchern, die eventuell von einem Datenleck betroffen sind, eine kostenlose Erstberatung im Datenleck-Online-Check. Hier prüft die Kanzlei die mögliche Betroffenheit und die rechtlichen Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Kanzlei hat bereits im Fall eines Datenlecks bei Facebook vor Landgerichten Schadensersatzansprüche durchgesetzt.
Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 23 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, Verkehrs-, IT-, Versicherungs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE-Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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