Wegfall der Wirtschaftswertgrenze: Was ab 1. Januar 2025 gilt
Gewinnermittlung in der Landwirtschaft
Landwirtinnen und Landwirte können den Gewinn ihres Betriebs auf verschiedene Arten ermitteln. Es gibt
- die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Paragraf 13a Einkommensteuergesetz, EStG),
- die Einnahmenüberschussrechnung oder
- den Betriebsvermögensvergleich (Buchführung).
Das Erstellen eines Betriebsvermögensvergleichs ist dabei am aufwendigsten, da bei der Buchführung auch Forderungen zu berücksichtigen sind. Bei der Einnahmenüberschussrechnung hingegen sind die Betriebseinnahmen nur im Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen.
Wozu dienen die Grenzen zur Buchführungspflicht und der Wirtschaftswert?
Die Bilanz bietet einen umfassenderen Überblick über die finanzielle Situation eines Unternehmens. Deshalb schreibt der Gesetzgeber großen Betrieben die umfassendere Gewinnermittlung vor. Kleinere Betriebe sind von der Pflicht ausgenommen und werden so entlastet.
Bisher waren nach Paragraf 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) alle Land- und Forstwirte verpflichtet Bücher zu führen, die die Gewinngrenze von 60.000 Euro oder die Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro überschritten haben, oder der Wirtschaftswert (Paragraf 46 Bewertungsgesetz, BewG) der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr als 25.000 Euro betragen hat.
Was sich ab 1. Januar 2025 ändert
Die Regierung passt im aktuellen Jahressteuergesetz zum 1. Januar 2025 die Grenzen zur Buchführungspflicht an. Ab dem 1. Januar 2025 gelten somit folgende Änderungen:
- Die Gewinngrenze steigt von 60.000 Euro auf 80.000 Euro.
- Die Umsatzgrenze steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
- Aufgrund des neuen Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes (GrStRefUG) entfällt der Wirtschaftswert für die Bestimmung der Buchführungsgrenze.
Beginn und Ende der Buchführungspflicht
Bis auf wenige Ausnahmen muss die Finanzverwaltung jährlich neu feststellen, ob Buchführungspflicht weiter besteht oder wegfällt.
Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben läuft das Wirtschaftsjahr grundsätzlich vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Buchführung nach den neuen Regelungen erstmals zum 1. Juli 2025 begründet werden oder entfallen kann.
Betrachtet wird der Umsatz im Kalenderjahr 2024. Die Gewinngrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bezieht sich ebenfalls auf das Kalenderjahr. Da das Wirtschaftsjahr abweicht, werden die zeitanteiligen Gewinne aus zwei Wirtschaftsjahren angesetzt, also aus den Wirtschaftsjahren 2023/2024 und 2024/2025.
„Ob Sie zur Buchführung verpflichtet sind oder nicht, erfahren Sie in den meisten Fällen über eine Mitteilung des zuständigen Finanzamts“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl aus Regensburg. „Den Beginn der Buchführungspflicht kann die Finanzverwaltung nicht rückwirkend fordern, da der Landwirt das nicht erfüllen kann“, erklärt die Ecovis-Expertin.
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