Abgaben und Umlagen auf Strom steigen 2025 um etwa 30 % – So sparen Unternehmen Energiekosten
Die Übertragungsnetzbetreiber haben nun die neuen Stromumlagen für das Jahr 2025 veröffentlicht – ein deutlicher Anstieg von 1,077 Cent pro Kilowattstunde gegenüber dem Vorjahr, was einer Steigerung von über 68 % entspricht (2024: 1,574 Cent/kWh). Insgesamt belaufen sich die Umlagen und Abgaben im kommenden Jahr auf 4,701 Cent pro Kilowattstunde, das sind knapp 30 % mehr als 2024 (2024: 3,624 Cent/kWh).
Unternehmen stehen nicht nur wegen der gestiegenen Umlagen, sondern auch aufgrund erheblicher Schwankungen am Energiemarkt zunehmend unter Druck. Prognosen lassen vermuten, dass die Energiepreise auch in den kommenden Jahren weiter steigen werden. Angesichts dieser Entwicklungen sollten Unternehmen ihre Möglichkeiten zur Stromsteuererstattung neu prüfen, da sich die Voraussetzungen für viele Betriebe geändert haben.
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Neu: Stromsteuererstattung schon ab einem Verbrauch von 12.500 kWh pro Jahr – Diese Unternehmen profitieren
Mit dem beschlossenen Strompreispaket wird für 2024 und 2025 die Stromsteuerentlastung für viele Unternehmen fast vervierfacht. Zudem können Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft in den Jahren 2024 und 2025 bereits ab einem jährlichen Stromverbrauch von 12.500 kWh von der Stromsteuerrückerstattung profitieren. Diese Anpassung eröffnet nun auch kleineren Betrieben die Möglichkeit, ihre Energiekosten deutlich zu senken.
Einsparpotenziale ergeben sich vor allem für Unternehmen, die Strom und andere Energieträger für betriebliche Zwecke einsetzen. Je nach anwendbarem Paragrafen und der individuellen Unternehmenssituation gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Selbstbehalte, die sorgfältig zu prüfen sind (siehe unten).
Auch Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW), die z. B. häufig in Hotels eingesetzt werden, können branchenunabhängig von einer Sonderregelung profitieren. Sie haben die Möglichkeit, sich die Energiesteuer auf die zum Betrieb des BHKW benötigten Energieträger anteilig oder vollständig erstatten zu lassen.
Gerade kleinere Unternehmen, die mit hohen Energiekosten zu kämpfen haben, sollten unbedingt prüfen, ob sie jetzt Anspruch auf die Erstattung der Stromsteuer haben. Viele kleine und mittlere Unternehmen wissen dies nicht und verpassen so eine optimale Möglichkeit, ihre Energiekosten zu senken.
In unserem Ratgeber zur Stromsteuerrückerstattung finden Sie alle Informationen, um zu prüfen, ob Sie anspruchsberechtigt sind, sowie einen interaktiven Rechner zur Ermittlung der möglichen Rückerstattung.
Von einigen hundert bis mehreren tausend Euro: Vier Möglichkeiten zur cleveren Steuerentlastung
Die Erstattung der Energie- und Stromsteuer bietet Unternehmen die Möglichkeit, je nach Verbrauch und anwendbaren Paragrafen zwischen einigen Hundert und mehreren Tausend Euro pro Jahr einzusparen. Nutzen Sie unseren Stromsteuer-Rechner, um in wenigen Schritten Ihr Erstattungspotenzial zu ermitteln. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Grenzwerte erfüllt und wie hoch Ihre mögliche Rückerstattung ausfallen könnte.
Folgende Paragrafen ermöglichen Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft, Steuerentlastungen in Anspruch zu nehmen.
- Steuerentlastung nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStGDiese Option richtet sich an Unternehmen, die rechtmäßig versteuerten Strom für spezielle Prozesse wie die Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren oder die Herstellung von Glas und Keramik nutzen. Auch die Metallerzeugung und -bearbeitung, z. B. die Oberflächenveredelung, fallen darunter. Eine vollständige Liste der berechtigten Verfahren ist auf der Website des Zolls einsehbar.
- Ab 2024: Steuerentlastung nach § 9b Abs. 2a des StromStGMit der neuen Regelung können Unternehmen ihre Stromsteuer auf 0,50 Euro pro Megawattstunde senken, was einer Einsparung von 20 Euro pro Megawattstunde entspricht. Mit dieser Änderung erhalten auch Unternehmen mit einem geringeren Verbrauch ab 12.500 kWh Zugang zur Stromsteuererstattung. Darüber hinaus gelten Steuerentlastungen für Energieträger wie Heizöl oder Flüssiggas, sofern die betriebliche Nutzung nachgewiesen wird.
- Steuerentlastung nach § 54 EnergieStGFür Energieerzeugnisse wie Heizöl, Erdgas oder Ersatzbrennstoffe ist unter bestimmten Bedingungen eine partielle Steuerentlastung möglich. Voraussetzung ist, dass die erzeugte Wärme nachweislich für betriebliche Zwecke des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird. Auch hier gilt der Mindestentlastungsbetrag von 250 Euro.
Stromsteuererstattung beantragen: Fristen und Formalitäten im Überblick
Die Stromsteuererstattung kann immer nur rückwirkend für das Vorjahr beantragt werden. Der Stichtag für die Antragstellung ist der 31. Dezember des Folgejahres. Wichtig: Rückwirkende Anträge für frühere Jahre sind nicht möglich, weshalb es sich lohnt, die Beantragung fest in den jährlichen Ablauf zu integrieren.
Der Antrag erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt, welches über die Webseite des deutschen Zolls ermittelt werden kann. Der Antrag umfasst mehrere Schritte, von der Auswahl des richtigen Antrag-Formulars (Nr.: 1453 “Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen“) bis hin zur Einreichung weiterer Unterlagen (Formulare: 1139, 1402 und 1456) und schließlich der Einreichung des Antrags. Halten Sie zusätzlich buchmäßige Nachweise über den verbrauchten Strom und dessen Verwendungszweck bereit.
Besonders hilfreich ist die Zusammenarbeit mit erfahrenen Dienstleistern wie wattline, die die Beantragung der Stromsteuerrückerstattung nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben übernehmen.
Zudem unterstützen wir Sie mit unserem 20-minütigen Experten-Webinar. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Stromsteuer zurückerhalten und welche weiteren Maßnahmen Unternehmen nutzen können, um Energiekosten nachhaltig zu senken. Unsere erfahrenen Referenten präsentieren praxisorientierte Tipps und Strategien, um den Herausforderungen steigender Energiepreise gezielt zu begegnen. Melden Sie sich jetzt an und sichern Sie sich wertvolle Einblicke: Energiekosten senken und Stromsteuer zurückerhalten!
Wir sind kein Energieversorger, kein Energieerzeuger, kein Stadtwerk.
Wir sind die stärkste unabhängige Energie-Einkaufsgemeinschaft für Strom und Gas und fördern aktiv den Wettbewerb im Energiemarkt zu Gunsten von kleinen und mittleren Unternehmen. Das Clevere daran: Wir bündeln zum idealen Zeitpunkt den Strom- und Gasverbrauch unserer mehr als 29.000 Mitglieder zu einer unschlagbaren Menge.
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