Finanzen / Bilanzen

Möglicher Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld während der Zeit der Pflege

Wenn Sie die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG) beziehen, dürfen Sie gleichzeitig einen Angehörigen pflegen und von diesem Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird dabei auf das ALG nicht angerechnet. Wichtig zu wissen ist jedoch: Wenn Sie als Pflegender ALG beziehen, haben Sie aber die gleichen Pflichten wie alle anderen Arbeitslosen. Sie müssen aktiv Arbeit suchen und Ihre Suchaktivitäten belegen, wenn Sie hierzu aufgefordert werden. Sie müssen auch an zumutbaren Bildungs- oder Trainingsmaßnahmen teilnehmen.

Sie dürfen zwar wegen Ihrer Pflegebelastung Ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt auf Teilzeitstellen beschränken. Dann müssen Sie jedoch, wenn das ALG auf Grundlage einer Beschäftigung mit längerer wöchentlicher Arbeitszeit berechnet wurde, hinnehmen, dass Ihr ALG entsprechend gekürzt wird. Wer zum Beispiel wegen der Pflege statt eines früheren Vollzeitjobs nur noch eine halbe Stelle annehmen kann, muss akzeptieren, dass die Bemessungsgrundlage für sein ALG halbiert wird.

Wenn Sie Stellen ablehnen, für die Sie sich zuvor als verfügbar erklärt haben, können Sie mit einer Sperrzeit belegt werden. Wenn Sie es prinzipiell ablehnen, solche Stellen anzunehmen, gelten Sie als nicht verfügbar auf dem Arbeitsmarkt und das ALG wird ganz gestrichen.

Die oben genannten Einschränkungen gelten beim Bürgergeld nicht. Wenn sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht mit der Pflege von Angehörigen vereinbaren lässt, dürfen Empfänger von Bürgergeld eine angebotene Stelle ohne Nachteile ablehnen. Sie müssen allerdings in dem Maße, wie die Pflege es zulässt, bereit sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

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