So funktioniert ein Kassenwechsel
Unabhängig vom Alter und Gesundheitszustand kann in der GKV jeder die Krankenkasse wechseln. Anders als in der privaten Krankenversicherung sind beide Faktoren nicht relevant für die Beitragskalkulation.
Das sind die Voraussetzungen für einen Kassenwechsel:
- Sie waren mindestens zwölf Monate lang Mitglied bei Ihrer Krankenkasse.
- Können Sie noch keine zwölf Monate andauernde Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse vorweisen, dürfen Sie nur dann wechseln, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht.
- Wenn Sie einen Wahltarif abgeschlossen haben, sind Sie je nach Tarif oft ein Jahr oder sogar drei Jahre lang gebunden und können in diesem Zeitraum nicht die Kasse wechseln. Das Sonderkündigungsrecht bleibt jedoch bestehen, sollte die Kasse die Beiträge erhöhen. Ausgenommen sind aber Krankengeldtarife für Selbständige, hier gilt immer die Bindungsfrist von drei Jahren.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
1. Kündigungsfrist: Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Wenn Sie zum Beispiel am 20. Januar einen Antrag bei einer neuen Kasse stellen, können Sie ab 1. April bei der neuen Kasse versichert sein. Wichtig: wenn Sie einen Wahltarif (zum Beispiel Kostenerstattung) gewählt haben, gelten unter Umständen andere Kündigungsfristen, maximal drei Jahre.
2. Sonderkündigungsrecht: Wenn Sie noch keine zwölf Monate Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse vorweisen können, dürfen Sie wechseln, sobald die Kasse den Beitrag erhöht. Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht. Die Erhöhung des Zusatzbeitrags darf die Kasse verhältnismäßig kurzfristig ankündigen und zwar nur einen Monat vor der geplanten Erhöhung. Es genügt also, die Erhöhung im Dezember anzukündigen und ab Januar höhere Beiträge zu kassieren. Bis der Beitrag zum ersten Mal fällig wird, gilt das Sonderkündigungsrecht und Sie können bei einer neuen Kasse eine Mitgliedschaft beantragen. Es greift dann aber trotzdem die zweimonatige Kündigungsfrist. Der Zusatzbeitrag ist bei der alten Kasse so lange zu zahlen, bis die Kündigung greift.
3. Auswahl: Wählen Sie eine Kasse, zu der sie wechseln wollen.
4. Antrag: Sie müssen nicht selbst bei Ihrer bisherigen Kasse kündigen, sondern Sie teilen einfach der neuen Kasse mit, dass Sie Mitglied werden wollen. Die neue Kasse übernimmt dann die Kündigung und die Wechselmodalitäten.
5. Mitgliedsbestätigung: Von der neuen Kasse erhalten Sie eine Mitgliedsbestätigung, die Sie Ihrem Arbeitsgeber vorlegen müssen. Freiwillig Versicherte legen das Schreiben ihrer bisherigen Krankenkasse vor, damit die Kündigung wirksam ist.
Tipp: Trotz Antrag bei einer neuen Krankenkasse bleibt jeder so lange versichert, bis die Mitgliedschaft auch greift. Es entsteht keine Versicherungslücke.
Das gilt zum Sonderkündigungsrecht
Die Krankenkasse muss die Erhöhung des Zusatzbeitrags spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, in dem sie den Zusatzbeitrag erstmals erhebt, schriftlich per Post ankündigen. Ob die Kassen das auch in diesem Jahr so zuverlässig handhaben, ist nicht sicher, wie Sie oben bereits gelesen haben. Deshalb prüfen Sie lieber selbstständig auf der Homepage Ihrer Krankenkassen nach ob, um wie viel und ab wann der Zusatzbeitrag erhöht wird.
Das Schreiben über den erhöhten Beitragssatz muss einige Pflichtinformationen enthalten. So muss die genaue Erhöhung genannt sein, auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags muss genannt sein und Sie müssen eine Krankenkassenübersicht des GKV-Spitzenverbandes erhalten, der die Zusatzbeiträge der Kassen auflistet. Ist das nicht der Fall, dann ist die Erhöhung praktisch unwirksam. Hat die Kasse Sie nur knapp vor der Erhöhung informiert, können Sie sich beschweren, etwa bei einer Verbraucherzentrale und so Zeit gewinnen, um einen Kassenwechsel in die Wege zu leiten.
Tipp: Bei jedem Wechsel Ihres Status als Versicherter oder Versicherte, steht Ihnen ein neues Wahlrecht der Krankenkasse zu, unabhängig davon, ob Sie die Mindestmitgliedschaft erfüllt haben. Wenn Sie zum Beispiel den Arbeitgeber wechseln, nach einer Arbeitslosigkeit einen neuen Job aufnehmen oder in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wechseln, dürfen Sie auch eine neue Krankenkasse wählen.
Das müssen Sie bei einem Krankenkassenwechsel beachten
Manche medizinischen Behandlungen müssen Sie vorher von Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Das gilt zum Beispiel für eine Psychotherapie, eine Rehamaßnahmen, eine Mutter-Kind-Kur, eine kieferorthopädische Behandlung. Wenn die Genehmigung bereits erfolgt ist und Sie die Maßnahmen aber noch nicht begonnen haben, sollten Sie mit dem Kassenwechsel unter Umständen noch etwas warten. Denn die neue Kasse muss die Maßnahme erst genehmigen und kann durchaus eine abweichende Entscheidung treffen!
Bei einer laufenden Behandlung ist ein Kassenwechsel durchaus möglich – die neue Krankenkasse übernimmt dann die Kosten. Versicherte sollten so rasch wie möglich ihrem Arzt die neue Versichertenkarte vorlegen. Ratsam ist es, die neue Kasse vor dem Kassenwechsel über die laufende Behandlung zu informieren und sich erkunden, wie es weiter geht.
Tipp: Gerade ältere Menschen mit einer chronischen Erkrankung nehmen oft an speziellen Behandlungsprogrammen teil, die ihre Kasse anbietet. „Diese besondere Versorgungsmöglichkeit verliert man bei einem Kassenwechsel, wenn die neue Kasse kein solches Programm anbietet“, sagt Stefan Kreuzer, Gesundheitsexperte bei der Verbraucherzentrale Bayern. Deshalb sollten Versicherte vor einem Kassenwechsel mit ihrem Arzt und ihrer Krankenkasse klären, welchen Mehrwert das Versorgungsprogramm bietet und ob es sich lohnt, deshalb einen Kassenwechsel zu unterlassen, rät der Verbraucherschützer.
Wichtig zu wissen ist auch, dass Sie Hilfsmittel, die Ihnen die bisherige Kasse zu Verfügung gestellt hat, zurückgeben müssen. Die neue Kasse wird Ihnen zwar Ersatz bieten, aber manchmal gelingt die Bereitstellung nicht übergangslos. Das kann durchaus unangenehm sein, etwa wenn ein Rollstuhl ersetzt werden muss. Sprechen Sie sich deshalb rechtzeitig mit der neuen Kasse ab.
Tipp: Zum Jahreswechsel 2024/2025 steigen die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, was das Nettoeinkommen insgesamt schmälert. Gleichzeitig sorgen Steuererleichterungen für eine kleine finanzielle Entlastung. Was sich 2025 bei den Sozialversicherungsbeiträgen ändert, erfahren Sie in einem ausführlichen Ratgeber auf biallo.de.
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