Verbraucher & Recht

Aufklärung vor OP muss mündlich erfolgen

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine vollständige Aufklärung vor medizinischen Eingriffen nicht nur durch schriftliche Informationen, sondern vor allem durch ein ausführliches mündliches Gespräch erfolgen muss. Denn nur eine mündliche Aufklärung kann Grundlage für die selbstbestimmte Entscheidung eines Patienten bilden. Dies gilt besonders für schwerwiegende und seltene Risiken, die in der Entscheidung über eine Behandlung von Bedeutung sein können. Während schriftliche Unterlagen ergänzend genutzt werden können, muss der Arzt sicherstellen, dass der Patient die relevanten Informationen im Gespräch verstanden und die Möglichkeiten zu Rückfragen hat. Eine bloße Übergabe von Informationsmaterial reicht nicht aus. In einem konkreten Fall hatte ein Patient gegen seinen Chirurgen geklagt, weil er sich nicht ausreichend über die Risiken einer Arthroskopie, insbesondere über die Gefahr einer Nervenschädigung, aufgeklärt fühlte. Zwar wurden diese Risiken in einem Aufklärungsbogen erwähnt, doch ob sie auch tatsächlich im Gespräch angesprochen wurden, war unklar. Nun hat der Bundesgerichtshof den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt muss nun prüfen, ob das Risiko der Nervenschädigung im Gespräch ausreichend thematisiert wurde (Az.: VI ZR 188/23).
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