Gebrauchtwagenkauf: Händler oder Privatkauf?
Käufer ohne Ahnung: Wer nicht selbst jeden Mangel treffsicher erkennt, ist zwangsläufig auf einen seriösen Verkäufer angewiesen, der hohe Kriterien bei Gewährleistung und Garantie anbietet. Deshalb ist dieses Kriterium bei der Autosuche im Netz wichtiger als geringe Preisunterschiede oder Ausstattungsdetails. Anbieter, die diese Maßstäbe nicht vollständig erfüllen, sollte man aussortieren. Auch wichtig: Wer nichts zu verbergen hat, macht sich die Mühe, ein ordentliches Inserat zu erstellen und verschweigt keine Mängel. Das gilt für Privatverkäufer wie für Händler.
Händler: Ein gewerblicher Händler ist gesetzlich verpflichtet, eine Sachmängelhaftung, sprich Gewährleistung, über zwei Jahre zu geben, die das Nachbessern möglicher Mängel sicherstellt, die unbemerkt bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden. Das kommt besonders Käufern zugute, die selbst wenig Ahnung von Autos haben. Hellhörig sollte man aber werden, wenn der Händler die Gewährleistung vertraglich auf ein Jahr reduzieren will. Dann stellt sich die Frage, weshalb er das anstrebt und ob dieser Händler wirklich seriös ist. Will der Händler die Floskel „im Kundenauftrag“ einfügen, soll die Gewährleistung umgangen werden. Juristisch ist sie nicht haltbar, zumal besagter „Kunde“ in der Regel nur ausgedacht oder ein eingeweihter Dritter ist. Bei diesem Händler sollte man keinesfalls kaufen.
Privatanbieter: Wenn man einen von privat angebotenen Gebrauchten besichtigt, womöglich vor dem gepflegten Zuhause der sympathischen Vorbesitzer und dabei den Ordner mit den Wartungsbelegen durchblättern kann, ist das meist viel transparenter als ein anonymer Verkaufshof beim Händler. Der gibt zwar Gewährleistung und (optional) Garantie, jedoch keine echte Gewissheit über die Herkunft des Autos. Beim Kauf von privat ist es normal, dass der Verkäufer eine Sachmängelhaftung ausdrücklich ausschließt. Das bewirkt jedoch nicht, dass man juristisch im Regen steht, wenn der Verkäufer etwa einen sich anbahnenden Motorschaden verschweigt. Dafür sollte man auf einen hieb- und stichfesten Vertrag bestehen, den man beim ADAC und den Verkaufsbörsen bekommt.
Fußangeln: Auch in Verträgen mit Gewährleistungen und Garantiezusagen gibt es mitunter im Kleingedruckten viele Einschränkungen, Ausnahmen und Haftungsausschlüsse. Deshalb sollte man den Händler nach den Konditionen der Garantiegeber fragen und im Internet nach Erfahrungen mit diesen Anbietern suchen. Selbst bei seriösen Gebrauchtwagengarantien gibt es jedoch gängige Einschränkungen, etwa für Verschleißteile oder die Starterbatterie.
Alarmzeichen: Wenn der Anbieter – egal ob Händler oder Privatmann – eine genaue Untersuchung oder gar die Probefahrt verwehrt, sollte man sich verabschieden. Das gilt auch, wenn der Motor feucht und schwarz verschmiert ist oder aber so makellos sauber ist, dass etwas vertuscht werden soll. Ein staubiger Motorraum ist perfekt. Achten Sie auch darauf, ob die Köpfe von Karosserieschrauben makellos sind oder mal gelöst wurden. Ein Unfallschaden ist kein generelles Ausschlusskriterium, wenn er fachgerecht repariert und akribisch dokumentiert wurde. Allerdings muss er glasklar angegeben sein, und zwar bereits im Inserat.
Probefahrt: Während der Probefahrt sollte man auf ungewöhnliche Geräusche von Motor, Fahrwerk und Getriebe achten. Sie ist auch eine gute Gelegenheit, um sich kurz zu sammeln und beim Halt in Ruhe einen Blick in die Bord- mappe und ins Wartungsheft zu werfen. Erst wenn Sie sich ein umfangreiches Bild gemacht haben, sollten Sie anhand Ihrer Erkenntnisse über den Preis verhandeln. Das sollte nicht am Telefon geschehen. Statt mit einem Rabatt kommen Händler Ihnen oft lieber mit einem Satz Winterräder oder einer Inspektion entgegen.
Redakteur: Andreas Jüngling
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