ARAG – Kuriose Rechtsfälle
Manche Mitbewohner riechen zuweilen etwas streng, schmatzen unappetitlich und geben komische Geräusche von sich. Daher sind sie nicht überall beliebt. Wenn sie auch noch einen Hängebauch haben, kann das Zusammenleben mit ihnen sogar verboten werden: Schweine. Doch Schwein sein und Schwein haben ist in der Rechtsprechung nicht immer dasselbe, wie die ARAG Experten betonen. So mussten zwei Hängebauchschweine aus ihrem gemütlichen Quartier im Garten ausziehen, weil dieser in einem ganz normalen Wohngebiet lag. Und dort gehören Hängebauchschweine nicht zu den zulässigen Kleintieren, denn ihre Geräusch- und Geruchsbelästigungen sind für ein Wohngebiet unüblich und könnten zudem die Nachbarn stören (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 10 B 1092/22). Auch ein kniehohes Mini-Schwein namens Bruce wurde samt Herrchen von der Vermieterin rausgeworfen. Dass andere Nachbarn einen Hund halten durften, war für die Richter unerheblich. Auch die therapeutischen Zwecke des kleinen Vierbeiners, die der schwerbehinderte Halter anführte, ließ das Gericht nicht gelten (Amtsgericht Hannover, Az.: 468 C 7351/21). Doch die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem ein Schweinchen als Hausschwein bei seinen Menschen in der Mietwohnung bleiben durfte, da von ‚Schnitzel‘ keine Geruchs- oder Geräuschbelästigungen oder andere Beeinträchtigungen für die Nachbarn ausgingen (Amtsgericht Berlin-Köpenick, Az.: 17 C 88/00).
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Kündigung wegen eines Schoko-Weihnachtsmannes
Der Mitarbeiter hatte wohl Mitleid mit dem nicht verkauften Schoko-Weihnachtsmann. Oder er hatte einfach nur Lust auf etwas Süßes. Auf jeden Fall überlegte der Mann nicht lange, als er den Ladenhüter im Januar ausgelagert in einem Nebenraum der Supermarktfiliale entdeckte und aß einige Bissen. Doch die blieben ihm nachträglich fast im Halse stecken. Denn der süße Genuss sollte ihn nach Auskunft der ARAG Experten seinen Job kosten. Nach 22 Betriebsjahren kündigte ihm sein Chef wegen Diebstahl. Doch das ließ sich der Schokoladen-Freund nicht gefallen und zog erfolgreich vor Gericht, denn auch die Richter hielten die Kündigung für unwirksam – zumal der Weihnachtsmann vom Unternehmen als „nicht verkaufsfähige“ Ware deklariert worden war (Arbeitsgericht Berlin, Az.: 28 Ca 1174/07).
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„Früher war mehr Lametta“
Es war der großartige Loriot, der dieses Zitat Opa Hoppenstedt im Sketch „Weihnachten bei den Hoppenstedts“ in den Mund legte. Was Ende der 70er lustig gemeint war, führte knapp ein halbes Jahrhundert später zu einer Auseinandersetzung, die vor Gericht endete. Der Grund: Die Enkel des deutschen Humoristen Vicco von Bülow wollten einem T-Shirt-Hersteller verbieten, das Zitat auf Shirts zu drucken und diese zu verkaufen. Ihr Argument vor Gericht: Der Spruch sei urheberrechtlich schutzfähig, da es eine eigene Schöpfung seines Urhebers sei. Doch die Richter sahen den Fall nach Auskunft der ARAG Experten anders. Sie waren der Ansicht, dass der Spruch nur durch seine Einbettung in den Sketch eine besondere Bedeutung habe. Ohne diese Situationskomik sei es ein eher alltäglicher und belangloser Satz (OLG München, Az.: 6 W 927/19). Was Loriot wohl zu dieser Entscheidung gesagt hätte?
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