Neues Landesmediengesetz tritt in Kraft
Im Landesmediengesetz sind Einzelheiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk, die Ausweisung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, Telemedien sowie die Arbeit der LFK und ihrer Gremien geregelt. Eine Novellierung war vor allem notwendig, um das Gesetz an die Bestimmungen des Ende 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrags (MStV) anzupassen und somit der wachsenden Bedeutung der Online-Nutzung von Medien sowie der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen.
Zahlreiche Neuerungen enthalten
Neben redaktionellen Anpassungen enthält das novellierte Landesmediengesetz zahlreiche Änderungen für Veranstalter von Radio und Fernsehen, aber auch für die LFK. Hinsichtlich der Themenbereiche Planung von Verbreitungsgebieten, Ausschreibung, Zuweisung und Nutzungsplanverordnung wurden die teils sehr komplexen Regelungen gänzlich neu geordnet, themenspezifisch entzerrt und sprachlich überarbeitet. Für die LFK stellt eine wesentliche Neuerung die künftige Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden durch den Medienrat dar – diese/r wurde bisher durch den Landtag gewählt. Des Weiteren ist eine Amtszeitbegrenzung der Vorstandsmitglieder auf drei Amtszeiten festgeschrieben. Hinsichtlich der Sitzungen und Entscheidungen der Gremien der LFK ergeben sich neue Transparenzvorgaben. Außerdem besteht die Verpflichtung zur Öffentlichkeit der Sitzungen. Die wesentlichen Neuerungen des novellierten Landesmediengesetzes hat die LFK auf einer Sonderseite auf ihrer Webseite zusammengefasst.
LFK begrüßt Novellierung
„Die Gesetzesnovelle ist ein wichtiger Schritt, um die Landesgesetzgebung an die Regelungen des Medienstaatsvertrags anzugleichen und die Voraussetzungen für eine moderne Medienregulierung zu schaffen. Besonders begrüßen wir die einmalige Verlängerungsmöglichkeit der Frequenzzuweisung im Hörfunk bis 2032, welche den Veranstaltern die nötige Planungssicherheit in wirtschaftlich unruhigen Zeiten gibt“, sagte LFK-Präsident Dr. Wolfgang Kreißig.
Der Vorsitzende des LFK-Medienrats Dr. Wolfgang Epp begrüßte vor allem die stärkere Rolle des Medienrats, die das neue Landesmediengesetz vorsieht: „Als plurales, staatsfernes Gremium vereint der LFK-Medienrat die Meinungen aller gesellschaftlich relevanten Gruppen des Landes. Aufgrund dieser Eigenschaft ist er für die Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden der LFK bestens geeignet und es freut mich, dass dies im novellierten Landesmediengesetz abgebildet und damit die Staatsferne der Medienaufsicht gestärkt wird.“
Über den Medienrat
Der Medienrat der LFK setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen zusammen. Das Gremium nimmt nach § 42 LMedienG insbesondere die Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks wahr, beschließt den Haushaltsplan der LFK und wählt die/den Vorsitzende/n des Vorstands der LFK.
Die LFK ist die Medienanstalt für Baden-Württemberg. Sie lizenziert und beaufsichtigt den privaten Rundfunk, weist Übertragungskapazitäten zu und entwickelt und fördert eine vielfältige Medienlandschaft. Sie setzt sich für Meinungsfreiheit und -vielfalt ein, gerade auch auf digitalen Verbreitungswegen, Telemedien und Social Media. Die LFK ist außerdem zuständig für den Jugendmedienschutz und die Vermittlung von Medienkompetenz. Hierzu engagiert sie sich in zahlreichen Projekten und bietet Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an.
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