Versetzung ins Ausland
Arbeitgeber können Beschäftigte ins Ausland versetzen, wenn nicht im Arbeitsvertrag oder den Umständen nach etwas anderes vereinbart worden ist. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Bundesarbeitsgericht im Fall von vier Ryanair-Piloten entschieden, die die Fluglinie nach Schließung ihres Nürnberger Standorts nach Italien geschickt hatte – zu deutlich niedrigeren Gehältern. Die Ausübung dieses Weisungsrechts kann allerdings stets darauf kontrolliert werden, ob es auf billige Weise ausgeübt wurde (Az.: 5 AZR 336/21).
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