Verbraucher & Recht

Nicht ohne mein Handy!

Ressourcen schonen, nachhaltig mit Elektronik umgehen, die Nutzungsdauer verlängern – das sind einige der Ideen, die hinter einer neuen EU-Verordnung stecken. Danach sollen Nutzer die Akkus ihrer Handys und Laptops wieder selbst austauschen und ersetzen können. Es dauert zwar noch einige Jahre, bis die neue EU-Vorgabe verpflichtend für die Hersteller und damit für Verbraucher spürbar wird, doch die ARAG IT-Experten begrüßen sie als Schritt aus der Wegwerfgesellschaft. Was die Neuregelung aber nicht ändern wird, sind die Regeln bei der Benutzung von elektronischen Geräten. Ob in der Schule, bei der Arbeit oder in der Freizeit: Nicht immer und überall sind Handy und Co. erlaubt. Die ARAG IT-Experten mit einer Übersicht.

Firmenhandys auch privat benutzen?
Stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Firmenhandy zur Verfügung, heißt es für Arbeitnehmer nicht, dass jetzt die große Tinder-Sause losgehen kann. Ob das Diensthandy auch privat genutzt werden darf, muss nach Auskunft der ARAG IT-Experten ausdrücklich genehmigt werden. Duldet es der Chef lediglich, indem er kein ausdrückliches Verbot für die Privatnutzung ausspricht, muss der Mitarbeiter im Streitfall beweisen, dass er das Gerät nicht privat genutzt hat. Die ARAG IT-Experten raten, Regeln zur Nutzung des Firmenhandys – wie beispielsweise Kosten für Gerät und Datenvolumen, Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit oder Kontrolle von Nachrichten auf dem Handy – schriftlich festzuhalten. Ist eine private Nutzung verboten, ist das Telefonat mit der Mama ebenso tabu wie Mails mit dem Ehegatten oder die Internetrecherche nach dem nächsten Urlaubsziel.

Stichprobenartig kontrollieren darf ein Arbeitgeber das Diensthandy allerdings nur, wenn eine private Nutzung untersagt ist. Und selbst dann sind Ortung des Gerätes oder Abhören von Telefonaten laut ARAG IT-Experten nur mit der Zustimmung des nutzenden Arbeitnehmers gestattet. Auch eine dauerhafte Überwachung von Mails und Datennutzung sind nicht erlaubt. Ablehnen darf man ein Firmenhandy nicht. Der Chef kann verlangen, dass seine Mitarbeiter zumindest während der Arbeitszeit und bei Terminen außerhalb des Betriebes über das Diensthandy erreichbar sind.

Private Telefonate am Arbeitsplatz
Mal eben den Nachwuchs nach der Mathe-Note fragen? Oder kurz online checken, was nach Feierabend im Kino läuft? Wer während der Arbeitszeit mit seinem privaten Handy oder sogar vom Firmenanschluss telefoniert oder im Internet surft, muss – so unwahrscheinlich es klingt – im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung rechnen. Zumindest wenn der Chef dies explizit untersagt hat, z. B. im Arbeitsvertrag. Einen Anspruch auf privates Telefonieren und Surfen im Internet am Arbeitsplatz haben Arbeitnehmer laut ARAG IT-Experten nicht, denn während der Arbeitszeit sind Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet. Gibt es keine Regelung zum privaten Telefonieren, raten die ARAG IT-Experten, private Anrufe oder Internetrecherchen während der Arbeitszeit vorher mit dem Chef zu klären und möglichst kurz zu halten, vor allem, wenn es ein Telefonat vom Firmenanschluss ist.

Handy im Home-Office
Ob Computer, Bürostuhl, Schreibtisch oder Telefon – wer im Home-Office arbeitet, muss vom Arbeitgeber alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen. Zudem muss sich der Chef laut ARAG IT-Experten auch um Einrichtung, Wartung und Reparatur der Arbeitsmittel kümmern. Wer allerdings lieber auf seine privaten Geräte zurückgreifen möchte, kann dies mit dem Arbeitgeber entsprechend vereinbaren. Dann sollten allerdings wichtige Punkte wie z. B. die Datensicherheit oder zusätzlich anfallende Kosten für Strom und Datenvolumen vorab geklärt und schriftlich festgehalten werden. Übrigens: Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf weder der Chef einen Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office schicken, noch hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf Heimarbeit.

Handy in der Schule: Was ist erlaubt?
Im Unterricht starren viele Schüler oft nicht mehr auf die Tafel, sondern lieber auf ihre Handy-Displays. Stattdessen wird gesnappt, geliked und gechattet, was das Zeug hält. Viele Schulleitungen gehen dagegen mehr oder weniger rigide vor. Aber darf eine Schule Schülern untersagen, ihr Smartphone mitzubringen? Nein, so die klare Ansage der ARAG IT-Experten! Die Schüler dürfen das Handy genauso mitbringen wie einen Bleistift. Denn Eltern und Kinder müssen sich, etwa nach Schulende, erreichen können. Allerdings kann die Schule bestimmen, dass elektronische Geräte im Unterricht oder auf dem Pausenhof nicht benutzt werden dürfen. Geregelt ist das entweder im Landesschulgesetz, wie z. B. in Bayern, oder in der Hausordnung.

Wenn ein Schüler während des Unterrichts mit dem Smartphone spielt oder den Unterricht stört, darf der Lehrer das Gerät sogar einkassieren. In der Regel wird das Smartphone bis zum Ende der Unterrichtsstunde verwahrt, spätestens am Ende des Unterrichtstags muss es laut ARAG IT-Experten zurückgegeben werden.

Wenn ein Schüler während einer Prüfung sogar mit seinem Handy nach Lösungen googelt, sollte er sich besser nicht erwischen lassen! Das Verwenden von elektronischen Hilfsmitteln bei Klausuren, und dazu gehören auch internetfähige Handys, ist ein schwerer Verstoß. Die Arbeit gilt als nicht bestanden. Allerdings dürfen Lehrer die Geräte der Schüler nicht eigenmächtig durchsuchen. Vermutet der Lehrer einen Betrug und weigert sich der Schüler, sein Gerät herauszugeben, darf im schlimmsten Fall nur die Polizei oder die Staatsanwaltschaft das Gerät oder den betroffenen Schüler durchsuchen.

Telefonieren am Steuer: Was sagt das Gesetz?
Mit dem Handy am Ohr Auto zu fahren ist kein Kavaliersdelikt. Im Gegenteil: Wer am Steuer telefoniert, der verstößt laut ARAG IT-Experten gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO, Paragraf 23). Die Nutzung ist nur dann erlaubt, wenn eine Freisprechanlage vorhanden ist oder der Fahrer eine anderweitige Sprachfunktion nutzt, die keine direkte Bedienung des Geräts erfordert. Wer sich nicht daran hält, zahlt mindestens 100 Euro und kassiert einen oder mehrere Punkte in Flensburg und ggf. ein einmonatiges Fahrverbot. In die Hand genommen und benutzt werden dürfen Mobiltelefone nur, wenn das Auto steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist, was laut ARAG IT-Experten bei einer Start-Stopp-Automatik nicht der Fall ist. Übrigens: Das Telefonieren auf dem Fahrrad wird zwar im Regelfall deutlich milder bestraft, gilt jedoch ebenfalls als Ordnungswidrigkeit, die mit 55 Euro zu Buche schlägt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/…

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferetnin
Telefon: +49 (211) 9633115
Fax: +49 (211) 9632220
E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel