Mobile & Verkehr

Ab 1. Februar 2023: Maskenpflicht für den Auto-Verbandskasten

Pflaster, Kompressen, Rettungsdecke: Die kleine Medizin-Box gehört seit mehr als einem halben Jahrhundert zur Pflichtausstattung auf deutschen Straßen. Meist im Kofferraum neben Warndreieck und Warnweste verstaut, führen Reisende den Verbandskasten jederzeit im Auto mit sich. Damit sind sie in der Lage, bei Unfällen Erste Hilfe zu leisten. Der Qualitäts-Mietwagen-Veranstalter Sunny Cars klärt über das neuste Update des Kästchens und weitere wichtige Regelungen auf.

Die Geschichte der lebensrettenden Box im Auto
Seit Januar 1972 gilt nach Paragraf 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Verbandskasten-Pflicht. Sie schreibt für alle Fahrzeuge auf den Straßen der Bundesrepublik vor, Verbandsmaterial in einem wasser- und schmutzdichten Behältnis mitzuführen. Die hohe Unfallrate in Deutschland vor etwa 50 Jahren war der Auslöser für diesen Beschluss. Ohne Sicherheitsgurt, Geschwindigkeitsbegrenzung, ABS oder Promillegrenzen starben rund 20.000 Menschen jährlich auf den deutschen Straßen. Zum Vergleich: 2021 waren es nur noch circa 2.600. Die in der StVZO vermerkte DIN-Norm 13164 gibt die Menge und Art der Utensilien in der kleinen Box genau vor. Seit seiner Einführung aktualisierte und ergänzte das deutsche Norminstitut DIN den Inhalt des Verbandskastens mehrmals. So setzt es den Rahmen für eine bestmögliche Erstversorgung an der Unfallstelle. Heute besteht er aus 42 Einzelteilen, darunter diverse Pflaster, Kompressen, eine aluminiumbeschichtete Rettungsdecke, eine Schere und Einmalhandschuhe.

Neue Regelungen: Tücher und Masken im Erste-Hilfe-Set
Mit Gültigkeit ab 1. Februar 2023 greifen weitere inhaltliche Anpassungen der Erste-Hilfe-Box: Aus zwei verpflichtend mitzuführenden Dreieckstüchern wird eines und das 40 mal 60 Zentimeter große Verbandtuch fällt ersatzlos aus der Utensilien-Liste. Als dritte Änderung nahm das DIN-Institut Mund-Nase-Bedeckungen in die Kfz-Verbandskasten-Norm mit auf. Autofahrende führen zum wechselseitigen Schutz der Ersthelfenden und Verletzten zusätzlich verpflichtend zwei Masken mit. Entweder sterile, verpackte, medizinische Gesichtsmasken oder luftdicht verschlossene FFP2-Masken. Dadurch verringert sich nicht nur die Ansteckungsgefahr für Covid-19. Das Utensil senkt zudem bewiesenermaßen – wie auch die Einmalhandschuhe – die Hemmschwelle für Helferinnen und Helfer. Daher bleibt die Maskenmitführpflicht auch nach der Corona-Pandemie voraussichtlich bestehen.

Bis 31. Januar 2023 läuft eine Übergangsfrist zur Aktualisierung der Ausstattung im Auto. Fehlen Fahrerinnen und Fahrer danach bei einer Kontrolle die Masken im Verbandskasten, droht eine Strafzahlung. Diese beträgt voraussichtlich fünf Euro. Gut zu wissen: Das Bußgeld richtet sich an die Person hinter dem Steuer – unabhängig davon, ob diese das Fahrzeug auch hält. Reisende mit Mietwagen kommen daher selbst für Verstöße beim Verbandskasten auf. Noch ein Tipp: Auch die Mehrzahl der weiteren europäischen Länder verpflichtet zum Mitführen eines Erste-Hilfe-Sets. Daher prüfen Urlauberinnen und Urlauber vor dem Sightseeing das Fahrzeug auf einen nach nationalem Recht gültigen Erste-Hilfe-Kasten.

Haltbarkeitsdatum nicht nur bei Lebensmitteln: Alle fünf Jahre Verbandskasten erneuern
Sterile Kompressen und Pflaster verlieren mit der Zeit ihre Funktionstüchtigkeit. Dies liegt an den Temperaturschwankungen im Auto und der nachlassender Haftwirkung der Klebstoffe. Daher gilt ein Mindesthaltbarkeitsdatum von meist vier bis fünf Jahren, sichtbar auf den Verpackungen. Aufmerksame Fahrende erneuern den Verbandskasten spätestens zum Ablauf dieses Datums. Wer den Kasten nicht in die eigene Hausapotheke aufnehmen möchte, hat die Möglichkeit ihn zu Schulungszwecken von Ersthelfern zu spenden. Einen neuen Verbandskasten gibt es für wenige Euro im Kfz-Zubehörhandel oder als Aktionsware beim Discounter. Diese Investition lohnt sich, denn reisen Auto-Fans mit veralteter oder ohne Erste-Hilfe-Box, droht bei einer Kontrolle eine kleine Geldstrafe zwischen fünf und zehn Euro – ganz abgesehen davon, dass die Erste-Hilfe-Ausrüstung im Notfall Leben rettet. Auch der TÜV überprüft daher das Fahrzeug bei der jährlichen Hauptuntersuchung auf das Vorhandensein eines Verbandskastens. Ist die kleine Box unvollständig, abgelaufen oder gar nicht vorzufinden, liegt im Protokoll ein geringer Mangel vor, den es zu beheben gilt. 

Über die Sunny Cars GmbH

Sunny Cars ist der Qualitäts-Mietwagen-Veranstalter. Rund 140 Mitarbeiter in Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie in Belgien, den Niederlanden und in Frankreich arbeiten für das Unternehmen, das seinen Kunden für über 120 Länder weltweit ein einzigartiges Reiseerlebnis ermöglicht. Der Service-Champion bietet mit der Rundum-Sorglos-Garantie nicht nur das umfangreichste Inklusive-Paket auf dem Markt an, sondern erfüllt mit dem Online-Urlaubsbegleiter Sunny2go auch während der Reise Kundenwünsche. Mit einem aktuell kostenfreien Rücktrittsschutz sind die Mietwagen-Buchungen bei Sunny Cars bis kurz vor Anmietung stornierbar, die Zahlungen werden schnell und in voller Höhe erstattet.

Sämtliche Mietwagen-Angebote von Sunny Cars sind inklusive Sunny2go über jedes stationäre oder Online-Reisebüro, über die Webseite https://www.sunnycars.de sowie telefonisch unter 089 – 82 99 33 900 zu buchen.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Sunny Cars GmbH
Paul-Gerhardt-Allee 42
81245 München
Telefon: +49 (89) 829933-900
Telefax: +49 (89) 829933-66
http://www.sunnycars.de

Ansprechpartner:
Thorsten Lehmann
Geschäftsführer
Telefon: +49 (89) 829933-80
E-Mail: t.lehmann@sunnycars.de
Marion Krimmer
Wilde & Partner Public Relations
Telefon: +49 (89) 179190-0
E-Mail: Marion.Krimmer@wilde.de
Katrin Engelniederhammer
Wilde & Partner Public Relations
Telefon: +49 (89) 17919043
E-Mail: katrin.engelniederhammer@wilde.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel