Geschlechtsspezifische Altersarmut abbauen – fairen Versorgungsausgleich ermöglichen
Frauen leiden besonders oft unter Altersarmut. Der gender pension gap – die geschlechtsspezifische Rentenlücke bei den eigenen Alterssicherungseinkommen zwischen Frauen und Männern – beträgt in Deutschland schätzungsweise rund 40 Prozent und betrifft auch geschiedene Frauen. Eigentlich soll der Versorgungsausgleich Frauen, die während der Ehe nicht oder nur teilerwerbstätig waren, vor Altersarmut im Fall einer Scheidung schützen. Denn beim Versorgungsausgleich werden die Renten- und Versorgungsansprüche aus der Ehezeit zwischen beiden Partner*innen gleichmäßig aufgeteilt. Soweit die Theorie – die Praxis sieht dann anders aus, wenn die Anrechte des erwerbstätigen Partners versehentlich oder absichtlich im Versorgungsausgleichsverfahren nicht ausgeglichen werden. Ein nachträglicher Ausgleich ist nicht möglich. Die seit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes im Jahr 2009 fehlende Möglichkeit, vergessene Anrechte nachträglich zum Ausgleich zu bringen, trifft vor allem Frauen, denn sie sind infolge einer herkömmlichen Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit während der Ehe ganz überwiegend die Empfängerinnen von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich.
Der djb unterstützt daher die Initiative des DAV zur gesetzlichen Regelung eines besonderen Wiederaufnahmeverfahrens bei vergessenen Anrechten. "Wer die gerechte Aufteilung der – letztlich durch gemeinsame, aber eben arbeitsteilige Anstrengungen – während der Ehe erworbenen Rentenanrechte ernst nimmt, kann nicht damit einverstanden sein, dass ein fehlendes Restitutionsrecht sich derart zu Lasten geschiedener Frauen auswirkt", so Prof. Dr. Maria Wersig, Präsidentin des djb. Der Gesetzgeber hat sich aus fiskalischen Gründen dafür entschieden, dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht zwingend Rechtsanwält*innen eingeschaltet werden müssen, die auf die sorgfältige Klärung der Anrechte achten könnten. Er sollte deshalb jetzt zur Fehlerbeseitigung ein gut funktionierendes Instrumentarium zur Verfügung stellen. Das kann dazu beitragen, dass geschiedene Ehefrauen zur Sicherung ihrer Existenz nicht auf steuerfinanzierte Transferleistungen angewiesen sind, während der nicht bedürftige Ex-Partner, der von der einstigen Arbeitsteilung auch mit Blick auf die erworbenen Anrechte profitiert, diese dauerhaft zu Unrecht für sich behalten kann.
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) wird vertreten durch die Präsidentin (Prof. Dr. Maria Wersig, Hochschullehrerin, Hannover) oder eine der beiden Vizepräsidentinnen (Ursula Matthiessen-Kreuder, Rechtsanwältin, Bad Homburg und Dr. Dana-Sophia Valentiner, Juniorprofessorin, Rostock).
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