Verbraucher & Recht

Gut versorgt, schlecht informiert

  • Die Gas- und Strompreisbremse trat am 01. März rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Noch haben nicht alle Kund*innen die Informationsschreiben dazu erhalten.
  • Wer sein Schreiben erhalten hat, sollte es überprüfen, da teilweise zu hohe Abschläge berechnet werden.
  • Kund*innen, bei denen im März kein Abschlag abgezogen wird, weil ihr Versorger noch rechnet, sollten den entsprechenden Betrag zur Seite legen.

Bis zum 1. März 2023 waren alle Strom- und Gasversorger aufgefordert, ihren Kund*innen die neuen Abschlagszahlungen auf Grundlage der Energiepreisbremse mitzuteilen. Dies haben nicht alle getan, so dass viele Verbraucher*innen verunsichert sind, weil sie nicht wissen, wie hoch ihr zukünftiger Abschlag ist.

Abschlagszahlungen prüfen und im Zweifel Geld zurücklegen

Manche Versorger haben daher angekündigt, im März keinen Abschlag einzuziehen. Dies kann allerdings auch zu Problemen führen. „Wenn Kund*innen nicht bemerken, dass der Abschlag nicht eingezogen wird und das Geld für andere Dinge ausgeben, können Energieschulden entstehen“, warnt Hasibe Dündar, Energierechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Kund*innen sollten ihre Kontoauszüge im März besonders sorgfältig prüfen und Geld für den Abschlag zur Seite legen, falls nicht abgebucht werden sollte.“

Informationsschreiben prüfen

Andere Kund*innen haben ihr Informationsschreiben mit den neu berechneten Abschlägen erhalten, stellen aber keine Entlastung fest, sondern werden dazu aufgefordert, mehr oder genau so viel wie bisher zu bezahlen. Hier sollten Verbraucher*innen die Berechnung besonders gründlich prüfen. Bei der Berechnung der Abschläge unterstützt der Abschlagsrechner der Verbraucherzentrale.

Es kann sein, dass der Versorger zwischenzeitlich den Arbeitspreis erhöht hat und daher die Kosten trotz Energiepreisbremse steigen. Eine solche Erhöhung hätten Anbieter allerdings 4 Wochen vorher schriftlich ankündigen müssen.

Es kann auch sein, dass Versorger einen zu niedrigen Vorjahresverbrauch für ihre Berechnung verwendet haben. „Kund*innen sollten in ihre alten Abrechnungen schauen und beim Netzbetreiber nachfragen, welche Verbrauchswerte hinterlegt sind“, empfiehlt Dündar.

In beiden Fällen sollten Kund*innen im Fall der Falschberechnung den höheren Abschlägen widersprechen.

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