Amt bummelt: Halter muss Verfahrenskosten nicht tragen
Das Fahrzeug des Halters parkte an einem 25. Januar auf dem Gehweg in einem absoluten Halteverbot. Ein Schreiben an den Halter ging erst am 1. März raus. Daraufhin äußert sich am 7. März der Halter durch seinen Anwalt, dass er den PKW selber nicht gefahren hat und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Danach erlies die Verwaltungsbehörde einen Kostenbescheid. Dem Betroffenen wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dagegen wehrte sich der Halter.
Mit Erfolg, denn das Gericht hob den Kostenbescheid auf. Zwar könnten einem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn bei einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoß der eigentliche Fahrer nicht ohne einen unangemessenen Aufwand ermittelt werden könne. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liege dann vor, wenn die Nachforschung außer Verhältnis zu Bedeutung des Verstoßes stehe. In der Praxis folge daraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anstellen müsse, wenn sie den Halter anschreibt und dieser den Verstoß bestreitet. Macht er keine näheren Angaben zum Fahrer, können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Allerdings müsse die Behörde den Anhörungsbogen umgehend übersenden. In diesem Fall waren genau fünf Wochen zwischen der Tat und Übersendung des Bogens vergangen. Nach Auffassung des Gerichts war dies zu spät, damit sich ein Halter noch sicher an den Fahrer erinnern könne. Da auch kein anderer Grund erkennbar war, warum erst fünf Wochen nach der Tat das Schreiben erstellt wurde, wurde der Kostenbescheid aufgehoben.
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