Parkhausbetreiber haftet nicht zwingend bei Liebesspiel
Sex auf der Motorhaube eines fremden Autos ist vor allem dann ein Straftatbestand, wenn der Wagen nachher Schäden aufweist. Wer allerdings dafür nicht zwingend haftet, ist der Besitzer des Parkhauses, in dem der Akt stattfand. Im betreffenden Fall forderte der Kläger Schadenersatz, nachdem er seinen Wagen bei der Abholung aus dem Parkhaus mit Dellen und Kratzern vorfand. Die Überwachungskameras gaben Auskunft über die Entstehung des Schadens: Zwei Personen hatten die Motorhaube für sexuelle Aktivitäten genutzt. Da sie nicht zu identifizieren waren, klagte der Autobesitzer gegen das Parkhaus – erfolglos: Der Betreiber kann laut ARAG Experten nicht verpflichtet werden, die Videos ständig zu verfolgen. Und da das Liebesspiel lediglich neun Minuten dauerte, die als Unterbrechung der Aufsicht absolut im Rahmen liegen, sei ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, so die Richter (Landgericht Köln, Az.: 21 O302/22).
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