Ärger mit der Werkstatt: Was man tun sollte
Auftragserteilung: Formulieren Sie den Auftrag so konkret wie möglich. Dazu sollte ein Vorab-Check auf der Hebebühne im Beisein des Kunden stattfinden. Sprechen Sie alle Arbeiten durch, die Absprache sollte schriftlich fixiert werden. Lassen Sie sich eine Kopie der Auftragsbestätigung geben. Damit können Sie nachweisen, welche Arbeiten ursprünglich vereinbart wurden. Annahmedatum und der Name der Person, die den Auftrag angenommen hat, sollten vermerkt sein. Achten Sie darauf, dass alle Arbeiten genau beschrieben werden. Lassen Sie keine Pauschalformulierungen wie „Fahrzeug TÜV-fertig machen“ oder „alle nötigen Arbeiten ausführen“ zu. Das ist ein Freibrief für die Werkstatt und kann teuer werden. Zudem sollten Sie vereinbaren, dass Altteile aufgehoben werden. So kann man feststellen, ob der Austausch überhaupt nötig war.
Kostenvoranschlag: Stehen größere Reparaturen an, ist ein Kostenvoranschlag sinnvoll. Wird eine Höchstgrenze vereinbart, gilt dies laut ADAC bereits als verbindliche Preisgarantie. Fehlt die Höchstpreisregelung im Vertrag, was oft vorkommt, darf der Endpreis den genannten Betrag nur um maximal 20 Prozent übersteigen. Hält sich die Werkstatt nicht daran, können Autofahrer den Reparaturvertrag kündigen. Die von der Werkstatt schon erbrachten Reparaturen sind jedoch zu zahlen. Unterlässt es der Betrieb, darüber zu informieren, dass die Kosten höher ausfallen, kann man sogar Schadenersatz verlangen.
Mehrarbeiten: Stellt die Werkstatt fest, dass das Auto mehr Reparaturen benötigt, als beauftragt wurde, muss der Fahrzeugbesitzer vorher informiert werden. Geben Sie Ihr Okay für solche Zusatzarbeiten aber nur schriftlich. Reparaturen, die nachweislich nicht in Auftrag gegeben wurden, müssen Autofahrer auch nicht zahlen. Allerdings gibt es Urteile, wonach man Arbeiten zahlen muss, die für den Betrieb oder den Werterhalt des Autos nützlich und nicht mehr rückgängig zu machen sind.
Rechnung: Lesen Sie die Rechnung sorgfältig durch. Alle Arbeiten müssen nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt sein. Unklare Positionen sollte die Werkstatt aufklären. Der Zeitaufwand ergibt sich meist aus Arbeitswerten (AW) oder Zeiteinheiten (ZE). Je nach Abrechnungssystem besteht eine Arbeitsstunde aus unterschiedlich vielen AW oder ZE. Die können die Vertragswerkstätten nicht einfach festlegen, sondern sie sind von den Herstellern vorgegeben. Somit lässt sich die Arbeitsleistung einfach überprüfen.
Reklamation: Sind Sie mit der Werkstattleistung nicht zufrieden, können Sie die Leistung reklamieren. Besteht die Werkstatt auf Bezahlung, bevor sie das Auto herausgibt, vermerken Sie „Zahlung unter Vorbehalt“ auf der Rechnung. So machen Sie deutlich, dass Sie das Fahrzeug mit Mängeln nach der Reparatur nicht akzeptieren. Zugleich halten Sie fest, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Abholung vorhanden war. So werden Ihre Rechte sichergestellt. Bevor Sie zum Anwalt gehen, können Sie die Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes (www.kfzgewerbe.de) einschalten, wenn die Werkstatt in der Innung ist. Der Spruch der Schiedsstelle ist für die Werkstatt verbindlich.
Nachbesserungen: Bei einer Reklamation muss der Kunde der Werkstatt die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Wer das nicht macht und gleich zu einer anderen Werkstatt fährt, bleibt auf den Kosten sitzen. Gängig sind bis zu zwei Nachbesserungsversuche. Bringt es die Werkstatt nicht fertig, den Mangel zu beseitigen, können Kunden die Rechnung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die Werkstatt die Nachbesserung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht vollumfänglich umsetzt.
Redakteur: Henning Busse
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