Wussten Sie, …?
Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, klärt Sie auf.
Egal ob Hund, Katze oder Hamster: Die Deutschen lieben ihre Haustiere. Auch viele Mieter wünschen sich einen tierischen Begleiter. Doch einige Mietverträge enthalten ein generelles Tierhaltungsverbot – ein solches ist nicht zulässig. Denn Kleintiere wie Hamster, Kaninchen, Fische und Vögel in einer zumutbaren Anzahl dürfen Vermieter in der Regel nicht verbieten. Sie können jedoch Einschränkungen wie einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt festlegen. Das bedeutet: Wer sich einen Hund oder eine Katze zulegen möchte, muss vor dem Kauf seinen Vermieter um Erlaubnis fragen beziehungsweise ihn darüber informieren. Allerdings darf der Vermieter die Haustierhaltung nicht ohne Grund ablehnen. Möglich wäre das unter anderem, wenn das Tier Schäden und störenden Lärm in der Wohnung verursachen oder die Nachbarschaft stark beeinträchtigen würde. Gelegentliches Bellen oder eine Katzenhaarallergie reichen für ein Verbot nicht aus. Wer exotische oder gefährliche Tiere halten möchte, benötigt in jedem Fall die Zustimmung seines Vermieters. Zusätzlich ist meist eine Halteerlaubnis nach den jeweils geltenden Vorschriften des Bundeslandes notwendig. Hat der Vermieter die Erlaubnis einmal erteilt, darf er sie unter bestimmten Bedingungen auch wieder zurückziehen. Bei erheblichen Beeinträchtigungen durch die Tiere kann der Vermieter zunächst verlangen, dass der betreffende Mieter Schutzmaßnahmen ergreift, zum Beispiel das Tier nicht den ganzen Tag allein zu Hause lässt. Falls das nicht fruchtet, kann er die Genehmigung widerrufen und die Tierhaltung für die Zukunft untersagen. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles und möglich, wenn eine Gefahr vom Tier ausgeht oder die anderen Mieter erheblich belästigt werden.
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