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Fachkräftemangel: Stärkerer Anreiz für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Der Bundesrat hat dem Entwurf eines neuen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes zugestimmt. Das Gesetz sieht Änderungen vor allem in den Sozialgesetzbüchern vor. Es soll Menschen mit Behinderungen darin unterstützen, im ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen oder in Arbeit zu halten. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Welche neuen Regelungen des Maßnahmenpakets für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig sind, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Dem Arbeitsmarkt stehen mehr als 160.000 Menschen mit Behinderung zur Verfügung. Sie können dabei helfen, dem immer weiter zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Zudem ist es Teil der gesellschaftlichen Pflicht, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen.

Erhöhung der Ausgleichsabgabe

Sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wenn Unternehmen diese Quote nicht erfüllen, müssen sie für jeden unbesetzten Arbeitsplatz pro Monat eine Ausgleichsabgabe an das Integrations- oder Inklusionsamt zahlen.

„Das neue Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung der jeweiligen Ausgleichsabgabe vor“, erklärt Roloff. Zudem wird eine neue Staffel für diejenigen Arbeitgeber eingeführt, die trotz Pflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie sollen künftig besonders hohe Abgaben zahlen. Die Bußgeldvorschrift für den Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht wird dagegen aufgehoben.

Ein Rechenbeispiel

Ein Arbeitgeber beschäftigt 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei davon sind schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Beschäftigungsquote liegt somit bei zwei Prozent – bei einem Soll von mindestens fünf Prozent. Der Arbeitgeber hätte eigentlich fünf Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Angestellten besetzen müssen. Deshalb muss er für die fehlenden drei Plätze jeweils 245 Euro pro Monat zahlen. Dies ergibt eine jährliche Ausgleichsabgabe in Höhe von 8.820 Euro, wenn der Arbeitgeber diese drei Plätze das gesamte Jahr nicht mit Schwerbehinderten besetzt.

„Es kann sich für Arbeitgeber durchaus lohnen, die Stellenbeschreibungen im Unternehmen unter dem Aspekt von Bedürfnissen und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen noch einmal anzugehen und ganz neu zu formulieren“, rät Roloff. Eine dadurch entstandene veränderte Aufgabenverteilung kann bisherige Beschäftigte entlasten und gleichzeitig neue Stellen für Menschen mit Behinderungen schaffen.

Höherer Lohnkostenzuschuss

Für den Ausgleich der Leistungsminderung des schwerbehinderten Beschäftigten und für Aufwendungen für die wegen der Behinderung eventuell erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss erhalten. Dieser Zuschuss ist bisher auf 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gedeckelt. Diese Begrenzung entfällt nun mit dem neuen Gesetz, sodass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro der maximale Lohnkostenzuschuss gewährt werden kann. „Das sind immerhin 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts“, sagt Roloff.Auch wenn die Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, ist die neu eingeführte vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe erstmals mit Fälligkeit der Ausgleichsabgabe zum 31. März 2025 zu zahlen.

Bereits bestehende finanzielle Unterstützung

Vielen Unternehmerinnen und Unternehmern ist gar nicht bekannt, dass sie einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes einschließlich technischer Arbeitshilfen haben. „Es lohnt sich jedenfalls, die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung der Behörden zu erfragen“, weiß Roloff aus seiner langjährigen Zusammenarbeit mit Arbeitgebern zu berichten. „Nicht selten sind die Chefs vom Umfang der Unterstützung überrascht.“

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