Reinfall mit Reisegutscheinen – Vorsicht vor Betrug
Die Kläger kauften über ein Portal für Kleinanzeigen im Internet von einer unbekannten Person insgesamt 77 Reisegutscheine im Wert von insgesamt 11.673 Euro. Nach Bezahlung schickte ihnen der Verkäufer von dem beklagten Reiseveranstalter ausgegebene Gutscheincodes zu, die über eine Internetplattform der Beklagten eingelöst werden sollten.
Diese Gutscheincodes waren aber selbst erschlichen. Der Verkäufer hatte nämlich beim Kauf gegenüber der Beklagten die Namen und Kontonummern nichtsahnender Dritter angegeben. Als der Reiseveranstalter die Gutscheincodes herausgab, zog er die Kaufpreise von den Konten der nichtsahnenden Dritten ein. Als die Kontoinhaber dem Geldeinzug widersprachen, sperrte die Beklagte die Gutscheincodes. Für die Kläger, die die Codes inzwischen gekauft hatten, wurden sie dadurch wertlos.
Die Kläger wollten aber die gesperrten Gutscheine nutzen. Sie waren der Ansicht, dass die Beklagte die Betrugsmasche, der sie zum Opfer gefallen waren, gekannt habe. Da sie trotzdem an dem Online-Vertrieb mit Lastschriftverfahren festgehalten habe, sei sie auch für den Schaden verantwortlich.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Den Reiseveranstalter traf keine Pflicht, die Reisegutscheine anzuerkennen.
Der unbekannt gebliebene Täter habe nämlich keinen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter erworben, den er an die Kläger hätte weitergeben können. Der Betrüger sei gegenüber der Beklagten unter falschem Namen und mit einer ihm nicht zustehenden Kontoverbindung aufgetreten. Daher sei ein Vertrag nicht wirksam zustande kommen. Zwischen den Klägern und der Beklagten gebe es also keinerlei vertragliche Verpflichtungen.
Das Gericht erklärte weiter, für die Betrügereien des unbekannten Täters sei der Reiseveranstalter auch nicht verantwortlich. Er habe ja nicht mit dem Täter zusammengearbeitet und sei sogar selbst Opfer geworden. Auch muss er nicht auf das Lastschriftverfahren verzichten, nur weil dies von anderen ausgenutzt werden könne.
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