Wenn der Beerenhunger kommt
Darf man Obst am Straßenrand pflücken?
Dass ein Baum oder Strauch hierzulande herrenlos ist, ist nach Einschätzung der ARAG Experten nahezu ausgeschlossen. Denn grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Bäume und Sträucher, auf dem diese stehen. Ist der Grund und Boden verpachtet, so genießt der Pächter die Rechte. Steht ein Baum am Straßenrand, wird er in der Regel der Gemeinde, dem Kreis, dem Land oder dem Bund gehören. Man muss also davon ausgehen, dass in Deutschland jeder Quadratmeter Grund jemandem gehört.
Entscheidend für eine legale Ernte ist das Einverständnis des Eigentümers. Sonst kann man sich laut ARAG Experten wegen Diebstahls strafbar machen. Um beim Pflücken oder Sammeln wirklich sicherzugehen, sollte man den Eigentümer kontaktieren. Steht der Baum auf einer öffentlichen Fläche, kann bei der Stadt oder der Gemeinde ein Einverständnis eingeholt werden. Sind Flächen umzäunt, dürfen diese ohnehin nicht betreten werden. Wer dies tut, macht sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.
Selbstpflück-Felder und Probier-Obst
Erst sind es die Erdbeeren, gefolgt von Johannis-, Him-, Blau- sowie Brombeeren und Kirschen – Selbstpflücken ist voll im Trend. Dabei wird in der Regel nur das gesammelte Obst bezahlt. Das, was zwischendurch ‚zum Probieren‘ in den Bäuchen der fleißigen Pflücker landet, ist eine kostenfreie Beigabe. Diese Praxis ist in der Regel offiziell erlaubt und daher kein Diebstahl. Anders verhält es sich im Supermarkt: Wer hier beim Obst zugreift, beispielsweise um die Trauben vor dem Kauf zu kosten, macht sich strafbar.
Ist Mundraub strafbar?
Die ARAG Experten warnen: Es spielt grundsätzlich keine Rolle, was für ein Gegenstand gestohlen wird. Egal ob Kirsche, Beere, Apfel oder Auto, es handelt sich immer um Diebstahl: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ So steht es in Paragraf 242 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Der Diebstahl von Sachen mit geringem Wert (bis etwa 50 Euro) wird laut ARAG Experten jedoch nur auf Antrag verfolgt. Polizei oder Staatsanwaltschaft werden nicht von sich aus aktiv. Früher gab es noch den Straftatbestand des Mundraubs. Er galt als sogenannte Übertretung und durfte mit 500 Mark Geldstrafe bzw. einer Haftstrafe bis zu sechs Wochen geahndet werden.
Mittlerweile gibt es Internetseiten wie Mundraub.org, bei der auf einer Deutschlandkarte Obstbäume und Sträucher verzeichnet werden. Deren Früchte sind nach Auskunft der Seitenbetreiber vom Eigentümer zur freien Verfügung gestellt worden – die Macher sprechen von legalem Mundraub. Legal deshalb, weil die Eigentümer der Bäume damit einverstanden sind, dass die Früchte gesammelt werden. Und praktisch, denn die Sammlung an Fundstellen wächst stetig.
Mehr zu „Mundraub“, Containern und dem Thema Lebensmittelverschwendung haben die ARAG Experten hier zusammengefasst.
Ist Nachernten erlaubt?
Nach der Erntezeit fangen Landwirte in der Regel sofort wieder an, die Äcker und Felder auf die nächste Saison vorzubereiten. Das restliche Gemüse, das vielleicht kleine Schönheitsfehler aufweist, pflügen sie unter. Wen es nicht stört, dass die Kartoffeln zu klein oder die Gurken zu krumm sind, kann den Landwirt fragen, ob er sich an den übrig gebliebenen Lebensmitteln direkt vom Feld bedienen darf. Einfach so zuzugreifen ist laut ARAG Experten allerdings tabu, weil Diebstahl.
Wer bekommt Nachbars Fallobst?
Um das Schicksal von Fallobst kümmert sich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 911. Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt, gehört laut ARAG Experten dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Obst gelandet ist.
Nachhelfen, dass das fremde Obst im eigenen Garten landet, oder das Abpflücken überhängender Früchte ist wiederum verboten. Auch schütteln darf man den Baum nicht, damit die Früchte abfallen. Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben.
Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht der Gemeinde, sondern steht nach Auskunft der ARAG Experten weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.
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