Verbraucher & Recht

Spieler verzockt 37.000 Euro beim Online-Glücksspiel und erhält Verlust zurück

In nur zwei Monaten hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte rund 37.000 Euro bei Online-Glücksspielen verzockt. Nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Juni 2023 muss die Betreiberin des Online-Casinos ihm den Verlust vollständig erstatten, da sie nicht über eine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot verfügt. Bemerkenswert: Der Spieler hatte 2022 an den Glücksspielen im Internet teilgenommen und damit, nachdem das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland gelockert wurde.

Bis zum 1. Juli 2021 waren Online-Glücksspiele in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Danach wurde das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag zwar etwas gelockert, ohne eine in Deutschland gültige Lizenz sind Online-Glücksspiele aber weiter illegal. „Viele Anbieter können eine solche Lizenz nach wie vor nicht vorlegen. Das Urteil des LG Dortmund zeigt, dass Spieler dann weiterhin gute Chancen haben, ihre Verluste zurückzuholen, auch wenn sie nach dem 30. Juni 2021 angefallen sind“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem LG Dortmund hatte der Kläger zwischen Oktober und Dezember 2022 über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei unterm Strich mehr als 37.000 Euro verloren. „Da die beklagte Betreiberin des Online-Casinos nicht über die erforderliche in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot verfügte, haben wir für unseren Mandanten den Verlust zurückgefordert“, so Rechtsanwalt Cocron.

Die Klage hatte am LG Dortmund Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (2021) war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne die Einholung einer Erlaubnis verboten, führte das Gericht aus. Da für die Beklagte eine solche Erlaubnis nicht vorlag, habe sie mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot verstoßen. Die abgeschlossenen Spielverträge seien daher nichtig, sodass die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe und den Verlust erstatten müsse, entschied das LG Dortmund.

Durch das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag solle der Jugendschutz und die Bekämpfung der Spielsucht sowie der Begleitkriminalität gestärkt werden. Diese Ziele würden jedoch unterlaufen, wenn die Anbieter verbotener Glücksspiele das Geld behalten dürften. Das wäre nur ein Anreiz, das illegale Geschäft fortzuführen, so das Gericht.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die deutschen Behörden ihr Glücksspielangebot geduldet hätten. Denn die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche hänge nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltensmethoden durchsetzen, machte das LG Dortmund deutlich.

„Ohne gültige Lizenz sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. Spieler haben gute Chancen ihre Verluste zurückzufordern, unabhängig davon, ob sie vor der Reform des Glücksspielstaatsvertrags entstanden sind oder nach dem 30. Juni 2021“, so Rechtsanwalt Cocron.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de

Ansprechpartner:
István Cocron
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (30) 28878960
Fax: +49 (30) 288789620
E-Mail: kanzlei@cllb.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel