Bauen & Wohnen

Individueller Sanierungsfahrplan – das gilt seit Juli bei Antragstellung und Zulassung als Energieberater

Seit Anfang Juli 2023 gilt die neue Förderrichtlinie der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) . Die Änderungen betreffen alle, die sich über einen Energieberater einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) aufstellen lassen wollen. Der Sanierungsfahrplan zeigt auf, wo das Wohngebäude momentan energetisch steht, wieviel Energie es verbraucht, an welchen Stellen die Energie verloren geht und eingespart werden kann. Herzstück des Sanierungsfahrplans sind die vom Energieberater individuell vorgeschlagenen und sinnvoll aufeinander abgestimmten Maßnahmen, womit das Haus Schritt für Schritt zum energiesparenden Effizienzhaus verbessert und mit Erneuerbaren Energien, z. B. einer Wärmepumpe, zukunftsfähig ausgestattet werden kann.

Der Sanierungsfahrplan wird mit bis zu 80% der Beratungskosten bezuschusst, maximal 1.300 € für Ein- und Zweifamilienhäuser und maximal 1.700 € bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten. Bezuschusst wird die Beratung für Wohngebäude deren Bauantrag / Bauanzeige mindesten 10 Jahre zurückliegt. Der Zuschuss muss im Vorfeld der Beratung beantragt werden.

Neu! Antragstellung direkt durch den Hauseigentümer

In der Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) werden bei Antragstellung nach dem 1. Juli 2023 die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger ausgezahlt, also direkt an die Hauseigentümer. Diese stellen den Förderantrag selbst und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA.

Bisher erfolgten Antragstellung und Auszahlung über den Energieberater, der den Zuschuss in seiner Rechnung zum Abzug bringen musste. Hauseigentümer können sich im Förderverfahren aber auch weiterhin durch den Energieberater vertreten lassen.

Energieberatungen für Wohngebäude können zukünftig nur noch gefördert werden, wenn der Energieberater zur Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans die aktuelle iSFP-Druckapplikation nutzt. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 1. Juli 2023. Damit will das BAFA die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten erhöhen.

Zulassungsverfahren für Energieberater geht auf die dena über.

Ab dem 1. Juli 2023 kann eine Energieberatung nur gefördert werden, wenn der Energieberater in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der betreffenden Kategorie gelistet ist. Diese Änderung betrifft neben der Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) auch die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN). Übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.

In diesem Zusammenhang geht die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberatern für die Bundesförderungen EBW und EBN ab dem 1. Juli 2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) über. Damit liegt die Zulassung für Energieberatungen bei der EBW, EBN und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in einer Hand bei der dena.

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