Neue Verjährungsfristen: Mehr Zeit für Mietauskünfte
Was galt bisher?
Bisher ging man nach Auskunft der ARAG Experten davon aus, dass das Auskunftsrecht von Mietern zur Höhe ihrer Miete drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages verjährt. Informationen etwa über das Baujahr, etwaige Sanierungen oder die Vormiete konnten dann nicht mehr eingefordert werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bei einer eventuell zu hohen Miete lässt sich aber ohne diese Informationen nur schwer begründen. Vor allem Mieter, die ihren Mietvertrag mit Einführung der Mietpreisbremse 2015 geschlossen haben, profitieren deshalb von der aktuellen BGH-Entscheidung von letzter Woche.
Worum ging es im Urteil?
Geklagt hatten gleich mehrere Mieter aus Berlin, die den Verdacht hatten, dass ihre Mieten zu hoch seien und damit gegen die örtliche Mietpreisbremse verstießen. Da der Abschluss der Mietverträge in allen Fällen mehr als drei Jahre zurücklag, weigerten sich die Vermieter, die nötigen Auskünfte zu geben und damit auch, die überzahlten Mieten zu erstatten. Sie beriefen sich dabei auf die Verjährungsfrist. Wie auch schon die Vorinstanzen in drei Fällen, entschieden nun die Richter des BGH zugunsten aller klagenden Mieter. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es zwar noch immer eine Verjährung des Anspruchs auf Auskunft gibt, allerdings tickt die Uhr erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter erstmals um diese Auskunft bittet oder die Miethöhe gegenüber dem Vermieter beanstandet. Stellt sich dabei heraus, dass die Miete zu hoch ist, können Mieter einfacher einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages geltend machen. In diesem Zusammenhang raten die ARAG Experten, solche Auskünfte immer schriftlich einzufordern, um in Streitfällen vor Gericht die nötigen Nachweise zu haben.
Was regelt die Mietpreisbremse?
In Städten und Gemeinden mit Mietpreisbremse darf ein Vermieter nur um maximal zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen. Allerdings gibt es laut der ARAG Experten Ausnahmen: Nach Modernisierungen der Wohnung oder wenn auch der Vormieter schon mehr als die ortsübliche Miete gezahlt hat und in Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt wurden, gilt die Mietpreisbremse nicht. Allerdings muss der Vermieter potenzielle Mieter darüber informieren .
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