Stromversorger müssen Preiserhöhungen ankündigen
Eine Brandenburger Verbraucherin hatte im Herbst letzten Jahres mit der SWK Energie GmbH einen Stromliefervertrag mit Preisgarantie abgeschlossen. Als sie im Februar dieses Jahres einen Blick in ihr Kundenkonto warf, staunte sie nicht schlecht: Einzelne Preisbestandteile und damit auch der Gesamtpreis waren höher als ursprünglich vereinbart. Auf konkrete Nachfrage teilte das Unternehmen mit, dass die Netzentgelte zu Beginn des Jahres gestiegen und diese Kosten vereinbarungsgemäß an sie weitergegeben worden seien. Auf ihre Frage, warum sie nicht vorher über die Erhöhung der Preise informiert worden sei, erhielt die Verbraucherin keine Antwort.
„Grundsätzlich sind Preiserhöhungen bei Preisgarantien nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Energieversorger die Preiserhöhung vertraglich mit ihren Kund:innen vereinbart haben“, erklärt Rico Dulinski, Energierechtsexperte bei der VZB. „Selbst dann aber muss das Unternehmen die Erhöhung ankündigen, und zwar mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung. Denn schließlich sollen Verbraucher:innen vor der anstehenden Preissteigerung die Möglichkeit haben, Tarife zu vergleichen und gegebenenfalls auch den Anbieter zu wechseln“, so Dulinski weiter.
Nach erfolgreicher Abmahnung der VZB verpflichtete sich die SWK Energie dazu, Verbraucher:innen zukünftig über jede Preisänderung rechtzeitig im Voraus zu informieren. Und ein weiterer Erfolg konnte erzielt werden: In dem nach der Beratung bei der VZB eingeleiteten Schlichtungsverfahren einigte sich das Unternehmen mit der betroffenen Verbraucherin darauf, den Vertrag zu günstigeren Konditionen fortzuführen. „Nachhaken, wenn man plötzlich vor vollendete Tatsachen gestellt wird, kann sich lohnen“, resümiert der Energierechtsexperte.
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