Auch Weiterbildung kann angerechnet werden
Als Dokumentation sollten neben dem Meisterprüfungszeugnis idealerweise auch die entsprechenden Teilprüfungsbescheide sowie der Terminplan der Meisterprüfungen und die Bescheinigung des Vorbereitungsträgers über die abgelegten Unterrichtsstunden im Kurs aufgehoben und eingereicht werden. „Vor allem der Terminplan der abzulegenden Meisterprüfungen kann bei Einreichung der Rentenpapiere Lücken schließen“, so der Experte der Kammer. Oftmals entstünde nämlich zwischen letzter Unterrichtsstunde und den Meisterprüfungsterminen eine Lücke, die durch den Terminplan zumindest eingeordnet werden könne. In der Regel akzeptiere der Rentenversicherungsträger diese Zwischenzeit als eigenständige Vorbereitungszeit auf die Prüfungen.
Da die Handwerkskammern lediglich dazu verpflichtet sind, das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses und die dazugehörigen Niederschriften aufzubewahren, sei eine eigene sorgfältige Dokumentation unumgänglich. Die Mühe lohne sich dann spätestens bei Renteneintritt. „Gerade wer sich vielleicht schon vor Erreichen der Regelaltersrente zur Ruhe setzen möchte, sollte sich Gedanken machen, wie sich die Beitragsjahre berechnen und welche Zeiten bei der Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen, damit eine abschlagsfreie Rente möglich ist“, sagt Dirks. Sein Tipp: „Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung, sodass der Übergang in die wohlverdiente Rentenzeit reibungslos abläuft.“
Fragen zu allen Themen rund um den Meister im Handwerk beantwortet bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald der Geschäftsbereich Meisterprüfung, Ansprechpartner: Alexander Dirks, Telefon 0621 18002-140, E-Mail: alexander.dirks@hwk-mannheim.de. Infos auch auf der Website www.hwk-mannheim.de unter der Rubrik „Weiterbildung“ / „Der Handwerksmeister“.
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