Deliktunfähig bei Demenz – auf Lücken in der Haftpflichtversicherung achten
Demenzerkrankungen nehmen weiter mit steigender Lebenserwartung stetig zu. Neben den allgemeinen Problemen im Umgang mit dieser Krankheit, gilt es auch, ein Augenmerk auf den Versicherungsschutz zu haben, sprich auf die Private Haftpflichtversicherung. „Ein an Demenz erkrankter ist in der Regel deliktunfähig, das heißt er ist für Schäden, die er verursacht, laut Gesetz nicht haftbar. Dennoch haben sich einige Versicherer diesem Thema schon angenommen und kommen auch für Schäden auf, die von Demenzerkrankten verursacht wurden“, erklärt Jürgen Buck, Vorstand der GVI.
Eine Demenzerkrankung muss übrigens einem Versicherer nicht angezeigt werden. Dennoch ist es für Angehörige eines Demenzkranken enorm wichtig, sich über die Bedingungen in der abgeschlossenen Privaten Haftpflichtversicherung genau zu informieren, damit man im Falle eines Falles bei Deliktunfähigkeit nicht auf dem Schaden sitzen bleibt oder andere Geschädigte keine Zahlung erhalten, führt Buck weiter aus. Die Haftpflichtversicherung leistet grundsätzlich nur, wenn der Schadensverursacher dazu verpflichtet wäre. Spezielle Deliktunfähigkeitsklauseln helfen im Schadensfall weiter.
Kostenlose Infos rund ums Thema Demenz, Deliktunfähigkeit, Haftpflichtversicherung und vielerlei nützliche Informationen und Links können Interessierte bei der Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. im Internet unter www.geldundverbraucher.de in der Rubrik „Gratis“ unter „Demenz und Versicherungsschutz – was gilt es zu beachten?“ abrufen.
Die Geld und Verbraucher Interessenvereinigung der Versicherten, Sparer und Kapitalanleger e.V. (GVI) betreibt seit 1987 Verbraucherberatung und Verbraucheraufklärung in Finanzangelegenheiten. Ihr Ziel ist es den Verbraucher zu helfen, sich in dem unübersichtlichen Finanz- und Versicherungsmarkt besser zu Recht zu finden, Fehlentscheidungen zu vermeiden und Kosten zu senken.
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