Verbraucher & Recht

Nackedei, nackedei, ich fahr‘ heut mal nackedei

Auch wenn die aktuellen Temperaturen nicht überall dazu animieren, die Hüllen fallen zu lassen, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Autofahrer sich grundsätzlich auch nackt hinters Lenkrad setzen dürfen, solange primäre oder sekundäre Geschlechtsteile nicht sichtbar sind. Eine Kleiderordnung gibt es im Straßenverkehr nämlich nicht. Bedeutet in der Praxis: Frauen dürfen nackt kein Auto fahren, Männer allerdings schon – vorausgesetzt sie steigen nicht aus. Dennoch sollten Pkw-Fahrer wissen, dass die Sicherheit – auch nackt – vorgeht. Daher kann es als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewertet werden, wenn Fahrer barfuß oder nur mit Flip-Flops unterwegs sind. Bei einem Unfall müssen sie zudem damit rechnen, dass ihnen eine Teilschuld zugesprochen wird und die Versicherung den Schaden nicht oder nur zum Teil übernimmt. Bei Radlern sieht es etwas anders aus: Weil hier die (sicht-)schützende Karosserie fehlt, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass sich andere Verkehrsteilnehmer durch so viel nackte Haut gestört fühlen und den Nacktfrosch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses anzeigen könnten. Das Bußgeld beträgt in dem Fall bis zu 1.000 Euro.
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