Energie- / Umwelttechnik

Bundes-Immissionsschutzverordnung: BEE fordert Nachschärfung der Kriterien für die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen

Im Rahmen einer Neufassung der 37. Bundes-Immissionsschutzverordnung setzt die Bundesregierung derzeit die Vorgaben des europäischen Delegierten Rechtsakts zur Herstellung von grünem Wasserstoff und hierauf basierenden erneuerbaren Kraftstoffen in nationales Recht um. Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) betont in seiner Stellungnahme die Relevanz der Vorgaben zur Produktion dieser Kraftstoffe für das Gelingen der Energiewende. „Die Kriterien zur Kraftstoffherstellung müssen so definiert werden, dass diese tatsächlich aus Erneuerbaren Energien hergestellt werden und damit auch deren Ausbau unterstützen. Das ist bisher nicht in ausreichendem Maß gegeben”, so BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter. Um dies zu ändern, müsse die Bundesregierung die Spielräume nutzen, die ihr die Europäische Kommission im Delegierten Rechtsakt bezüglich der Kriterien zur zeitlichen und geographischen Korrelation gibt.

„Wichtig ist, dass sich das Kriterium für den Abstand zwischen Elektrolyseur und der Erneuerbaren-Anlage, die diesem im Rahmen eines Abnahmevertrags Strom für die Wasserstoffproduktion liefert, nicht allein auf die Stromgebotszone bezieht. Die Erneuerbaren-Anlagen sollten nicht mehr als 200 km vom Elektrolyseur entfernt liegen, so dass die Situation beim Netzengpassmanagement nicht durch Elektrolyseure als neue Stromverbraucher verschärft wird”, so Peter. Daneben sollte die stündliche Zeitgleichheit zwischen Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und Elektrolyse bereits ab dem 01.07.2027 gelten, damit die Wasserstoffgewinnung bei der erforderlichen Stromerzeugung kein CO2 ausstößt und diese damit im Einklang mit den Klimazielen stattfindet.

„Weiterhin braucht es angemessene Nachweis- und Controllingvorgaben für den Import von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen und Wasserstoff”, so Peter weiter. Zusätzlich müsse die Bundesregierung über eine entsprechende Ausgestaltung der Ausschreibungen nach § 13 Abs. 6b EnWG sicherstellen, dass Elektrolyseure auch bei der Reduktion von Redispatchmaßnahmen eine wichtige Rolle spielen und gleichzeitig ihr Flexibilitätspotential dem Markt zur Verfügung stellen können. Es brauche darüber hinaus regulatorische Klarheit für die nationale Gesetzgebung bei der Umsetzung aller Dimensionen der europäischen Leitlinien. „Gerade die Methode, nach der Treibhausgaseinsparungen den fertigen Endprodukten zugeordnet werden, muss transparent gestaltet werden, um entsprechende Anreize zu schaffen und bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors zügig voranzuschreiten”, so Peter abschließend.

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