Verbraucher & Recht

Fast eine Million Euro bei Online-Glücksspielen verloren – Playcherry zur Rückzahlung verurteilt

Fast eine Million Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Online-Glücksspielen und Sportwetten im Internet verzockt. Entsprechend groß ist seine Erleichterung, nachdem das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 24. August 2023 entschieden hat, dass die beklagte Anbieterin der Glücksspiele, die Playcherry Ltd., den Verlust vollständig ersetzen muss. Da die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Besitz einer in Deutschland gültigen Lizenz war, habe sie keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld, führte das Gericht zur Begründung aus.

Der Kläger hatte zwischen März 2015 und Juni 2022 über eine deutschsprachige Webseite der Playcherry Ltd. an Online-Casinospielen und Online-Sportwetten teilgenommen. Dabei türmten sich seine Verluste insgesamt auf fast eine Million Euro auf, genau hatte er 936.535,45 Euro verspielt. Dass die angebotenen Online-Glücksspiele verboten waren, wusste er nicht.

Bis zum 30. Juni 2021 waren in Deutschland Online-Glücksspiele, zu denen auch Sportwetten im Internet zählen, grundsätzlich verboten. Für Online-Sportwetten konnten die Bundesländer allerdings Genehmigungen ausstellen. Zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot zwar etwas gelockert und die Anbieter können Lizenzen beantragen, um ihre Online-Glücksspiele in Deutschland anbieten zu dürfen. „Die Playcherry Limited verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht über eine Genehmigung für das Veranstalten von Online-Glücksspielen. Wir haben für unseren Mandanten daher die Rückzahlung seiner Verluste verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte habe gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die abgeschlossenen Spielverträge seien somit nichtig und die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte müsse dem Kläger seine Verluste daher vollständig zurückzahlen, entschied das LG Tübingen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten gewesen. Die Beklagte habe auch keine Genehmigung für das Veranstalten von Sportwetten im Internet gehabt. Nach der Reform des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Juli 2021 wurden Online-Glücksspiele unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt, d.h. die Anbieter können eine entsprechende Konzession beantragen. Eine solche Erlaubnis habe die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht gehabt. Daher seien ihre Online-Glücksspiele weiterhin illegal gewesen, führte das Gericht aus.

Das Verbot von Online-Glücksspielen inkl. Online-Sportwetten verstoße nicht gegen europäisches Recht, stellte das LG Tübingen klar. Denn das Verbot verfolge Ziele des Gemeinwohls, wie den Schutz der Spieler, Bekämpfung von Glücksspielsucht oder die Sicherstellung eines fairen Spiels und der Schutz vor Kriminalität. Diese Ziele ließen sich am besten erreichen, wenn die abgeschlossenen Verträge bei verbotenen Online-Glücksspielen als nichtig angesehen werden, so das Gericht. Dürfte der Anbieter der Glücksspiele das Geld behalten, würde nur ein Anreiz geschaffen, das illegale Angebot aufrechtzuerhalten.

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass er an verbotenen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger das Verbot kannte und auch die Beklagte habe nicht das Gegenteil dargelegt, führte das LG Tübingen aus. Weiter stellte es fest, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien, da die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Klägers beginne. Von dieser Kenntniserlangung sei erst im Juni 2022 auszugehen.

„Ohne gültige Lizenz sind Online-Glücksspiele inkl. Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Spieler haben gute Chancen, ihre Verluste zurückzufordern, unabhängig davon, ob sie vor der Reform des Glücksspielstaatsvertrags entstanden sind oder nach dem 30. Juni 2021“, so Rechtsanwalt Sittner.

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