Apotheken und Arbeitszeugnisse
Obwohl Arbeitnehmer im Allgemeinen keinen Anspruch auf eine Dankesformel am Ende ihres Zeugnisses haben, ist die Streichung einer solchen Formulierung aufgrund der Ausübung von Rechten ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Entscheidung schützt die Willensfreiheit der Arbeitnehmer sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung.
Die Behauptung des Arbeitgebers, dass das Maßregelungsverbot nur während des Arbeitsverhältnisses gelte und die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf die Dankesformel habe, wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Entscheidung betont, dass das Maßregelungsverbot auch im Zeugnisrecht weiterhin Gültigkeit hat, um die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen.
Das BAG betonte, dass Arbeitgeber die Rechte der Arbeitnehmer respektieren müssen und keine Maßnahmen ergreifen dürfen, um Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn sie ihre Rechte rechtmäßig ausüben. Ein Arbeitgeber kann nur dann von einem bereits erteilten Zeugnis abweichen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall führten rechtmäßige Änderungswünsche der Arbeitnehmerin zu einer unrechtmäßigen "Abstrafung" durch den Arbeitgeber.
Die Entscheidung unterstreicht auch, dass Arbeitgeber in der Regel an den Inhalt eines bereits erteilten Zeugnisses gebunden sind. Abweichungen sind nur zulässig, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Insgesamt ist dieses Urteil eine wichtige Erinnerung daran, dass Arbeitszeugnisse sorgfältig und objektiv erstellt werden sollten und das Maßregelungsverbot ein bedeutender Schutzmechanismus für Arbeitnehmer ist. Es verdeutlicht die Bedeutung der Achtung der Rechte und Würde der Arbeitnehmer während und nach ihrem Beschäftigungsverhältnis.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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