GTÜ-Leistungen für die Sicherheit von Brummi und Co.
- Nutzfahrzeuge erhalten neben der Hauptuntersuchung eine Sicherheitsprüfung
- GTÜ-Partner sorgen für Verkehrssicherheit auch im XXL-Segment
- Besondere Regeln gelten für Spezialfahrzeuge wie die der Müllabfuhr
Dass unser Alltag funktioniert, hängt von Nutzfahrzeugen (Nfz) ab. Ohne sie erreichen weder Güter noch Pakete ihr Ziel, auch Baustellenbetrieb, ÖPNV und Müllabfuhr kämen zum Erliegen. Aber wie steht es um die technische Durchführung der Hauptuntersuchungen (HU) von Brummi und Co.? Gelten bei der HU einer Schwerlastzugmaschine die gleichen Fristen wie bei einem Familien-Pkw? Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH erklärt die Details.
Alle 12 oder 24 Monate zur HU: Bei Personenkraftwagen sind die Fristen für die Hauptuntersuchung nach der Erstzulassung gestaffelt. Die erste HU ist nach drei Jahren (36 Monate) fällig, danach muss der Wagen alle zwei Jahre (24 Monate) zur HU. Das haben die meisten Autofahrer verinnerlicht und vereinbaren rechtzeitig einen HU-Termin in der Werkstatt oder bei der Prüfstelle ihres Vertrauens. Anders bei Nutzfahrzeugen: Hier gelten ab der Erstzulassung feste Fristen, die sich nach der zulässigen Gesamtmasse (zGM) richten. Details regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in Anlage VIII: Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen oder solche mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h müssen alle zwei Jahre zur HU. Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen werden sogar jährlich überprüft, das gilt auch für Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen und beispielsweise für Fahrzeuge zum Krankentransport.
Sicher ist sicher: Ein großer Unterschied zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen bei den Prüffristen ist die zusätzliche Sicherheitsprüfung (SP). Sie ist im § 29 der StVZO geregelt und bei Nfz über 7,5 Tonnen und bei Bussen vorgeschrieben. Der Grund dafür ist, dass solche Fahrzeuge durch ihre Größe, ihr Gewicht, den längeren Bremsweg und weitere Faktoren ein größeres Risikopotenzial im Straßenverkehr darstellen können als kleinere und leichtere Kraftfahrzeuge. Zwischen den HU-Terminen hat der Gesetzgeber daher die zusätzliche Prüfung von besonders sicherheitsrelevanten Systemen angeordnet. Dazu zählen unter anderem die Bremsanlage, das Fahrwerk mit Fahrgestell, die Lenkung sowie Reifen und Räder. Während die HU-Plakette wie bei Pkw auf dem hinteren Kennzeichen angebracht wird, platziert der Prüfer die SP-Prüfmarke nach bestandener Prüfung auf dem SP-Schild, welches sich links am Fahrzeugheck befindet.
Auch Anhänger brauchen HU und SP: Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung müssen auch Nutzfahrzeuganhänger durchlaufen. Die Fristen unterscheiden sich nach Bauart und zulässiger Gesamtmasse. So müssen Anhänger bis 750 Kilogramm zGM 36 Monate nach der Erstzulassung und dann jeweils alle 24 Monate zur HU, während die schweren Anhänger mit zGM über 10 Tonnen von Beginn an alle 12 Monate zur HU vorzustellen sind. Die SP ist ebenfalls für Anhänger über 10 Tonnen erstmals 30 Monate nach der Erstzulassung und dann jährlich fällig – jeweils ein halbes Jahr nach der HU.
Die 12-Tonnen-Marke entscheidet: Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 und bis einschließlich 12 Tonnen müssen in den 36 Monaten nach der ersten Zulassung alle 12 Monate zur HU. Danach kommt zusätzlich die Sicherheitsprüfung im Abstand von 6 Monaten zur vorherigen Hauptuntersuchung hinzu. Damit werden diese Fahrzeuge doppelt so oft von den Experten einer Prüforganisation in Augenschein genommen. Bei Nutzfahrzeugen über 12 Tonnen beginnt der gleiche Rhythmus bereits ein Jahr früher.
Zusätzliche Regeln im Personenverkehr: Für Busse und andere Kraftfahrzeuge über acht Fahrgastplätze ist die Sicherheitsprüfung schon sechs Monate nach der ersten Hauptuntersuchung fällig. Nach der dritten fristgerecht vorgesehenen Hauptuntersuchung gilt dann ein Drei-Monats-Rhythmus. Busse werden zudem jährlich nach den Prüfpunkten des § 41 der BOKraft untersucht. Auch diese Leistung wird wie HU und SP von der GTÜ angeboten.
Spezialfälle vom Müllwagen bis zum Kran: Nutzfahrzeuge sind so vielfältig wie ihr Einsatzzweck. Neben serienmäßigen Sattelzügen, Baustellenkippern und Stadtbussen gehören auch sehr spezielle Varianten vom Müllwagen bis zum Mobilkran dazu. Hierbei kommen für den jeweiligen Bereich spezifische Vorschriften hinzu. Das betrifft zum Beispiel Prüfungen nach der DGUV-Vorschrift 70 zur Unfallverhütung und die Prüfung nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV).
Nutzfahrzeug-Know-how der GTÜ: Leistungen rund um die Sicherheit von Nutzfahrzeugen haben eine sehr große Bedeutung für die GTÜ. Deshalb werden angehenden Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren im Rahmen ihrer acht Monate dauernden Weiterbildung (Qualifizierung zum Prüfingenieur) alle entsprechenden Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt. Dabei geht es nicht nur um die schiere Größe von Lastwagen und Bussen, sondern auch um nutzfahrzeugtypische Systeme wie Sattelkupplung und Druckluftbremse. Zahlreiche GTÜ-Prüfstellen sind mit entsprechend dimensionierten Hallen, Untersuchungsgruben und Prüfständen für die entsprechenden Arbeiten ausgestattet. Den nächsten GTÜ-Partner mit der Kompetenz für Nutzfahrzeuge finden Kunden über www.gtue.de.
Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH ist die größte amtlich anerkannte Kfz-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kraftfahrzeugsachverständiger in Deutschland und zählt damit zu den größten Sachverständigenorganisationen überhaupt. Sie versteht sich als ein umfassendes Expertennetzwerk. 2.500 selbständige und hauptberuflich tätige Sachverständige sowie über 2.600 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure und deren qualifizierte Mitarbeitende stehen an rund 10.300 Prüfstützpunkten in Werkstätten und Autohäusern sowie an mehr als 800 eigenen Prüfstellen der GTÜ-Vertragspartner zur Verfügung. Die GTÜ-Prüfingenieurinnen und -Prüfingenieure sind im Sinne der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes tätig.
Gesellschafter der GTÜ sind die drei Sachverständigenverbände: AGS (Arbeitsgemeinschaft der Kfz-Sachverständigen e. V.), BVS-KSV (BVS-Kfz- Sachverständigen-Verein e.V.) und BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.).
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