djb kritisiert vom Bundestag beschlossene verschärfte Regelung zur Lebensunterhaltssicherung im Staatsangehörigkeitsgesetz
„Aus frauenpolitischer Sicht ist die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in wichtigen Aspekten rückwärtsgewandt. Wir kritisieren – wie viele Sachverständige und Organisationen auch – die Verschärfung der Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie benachteiligt gerade Frauen und geht von dem klassisch-veralteten Rollenbild der nicht arbeitenden Ehefrau aus“, bemängelt Ursula Matthiessen-Kreuder, Präsidentin des djb.
Nach geltender Rechtslage ist Einbürgerungsvoraussetzung unter anderem, dass Einbürgerungsbewerber*innen keine Leistungen nach dem SGB II oder XII beziehen dürfen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie diesen Leistungsbezug nicht zu vertreten haben. Das jetzt vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht die Streichung dieser Ausnahme vor. Gleichzeitig werden im neuen Gesetzeswortlaut wenige Personengruppen privilegiert, bei denen der Leistungsbezug auch künftig von vornherein einer Einbürgerung nicht entgegenstehen soll.
„Diese Verschärfung wird völlig ohne Not vor allem Frauen den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen“, führt Dr. Stefanie Killinger, Vorsitzende der Kommission für Öffentliches Recht, Verfassungsrecht und Gleichstellung im djb, aus. Denn pflegende Angehörige, die in der Regel Frauen sind, Rentnerinnen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, aber auch alleinerziehende Mütter, die wegen der von ihnen ausgeübten Care-Arbeit auf ergänzende Leistungen angewiesen sind, tauchen in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Liste privilegierter Personengruppen nicht auf. Gerade für alleinerziehende Mütter ist dies ein schwerer Schlag.
Gegen die jetzt beschlossene Verschärfung bei den Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung hatte sich der djb bereits mit einer Stellungnahme im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung positioniert. Er hat auch darauf hingewiesen, dass der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis, die nicht privilegierte Personengruppe könne im Einzelfall im Ermessenswege nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StAG eingebürgert werden, den Praxistest nicht bestehen wird.
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