Heizungsgesetz: KfW stellt Förderfahrplan für klimafreundliche Heizungen vor
Gestaffelter Start der Förderung
Der Förderstart erfolgt voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024, zunächst für Antragstellerinnen und Antragsteller in selbstgenutzten Wohnimmobilien mit maximal einer Wohneinheit, sprich Einfamilienhäuser. Die Förderung für alle anderen Antragstellergruppen wird im Laufe des Jahres 2024 starten.
Wie beantragen Sie die Förderung?
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich ab sofort auf der Website der KfW unter über die genauen Fördervoraussetzungen und Details zur Antragstellung zu informieren. Voraussichtlich ab dem 01. Februar 2024 können sich dann Interessierte im Kundenportal „meine.kfw.de“ registrieren. Dies ist Voraussetzung für die Antragstellung im nächsten Schritt.
Antragstellung für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ab dem 27. Februar 2024
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Wohnimmobilien mit maximal einer Wohneinheit, sprich Einfamilienhäusern, wird die Antragstellung auf den Förderzuschuss über das Kundenportal „Meine KfW.de“ voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich sein.
Voraussetzung hierfür ist ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch, der zusammen mit dem Förderantrag eingereicht werden muss. Nach Einreichung des Antrags erhalten die Antragsteller automatisiert eine Zusage für ihren Förderantrag.
Förderhöhe und Boni
Die förderfähigen Kosten für den Heizungstausch in selbstgenutzten Einfamilienhäusern sind auf 30.000 EUR begrenzt. Die Grundförderung beträgt 30 %. Zusätzlich können ein Effizienzbonus von 5%, ein Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 % sowie ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 EUR beantragt werden.
Diese Boni sind kumulierbar, sodass die Gesamtförderung für den Heizungstausch in selbstgenutzten Einfamilienhäusern bis zu 70 % betragen kann, mit einem Höchstbetrag von 21.000 EUR. Zusätzlich kann ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 EUR beantragt werden.
Zinsgünstiger KfW-Förderkredit
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits eine Zusage für den Heizungstausch von der KfW und/oder einen Zuwendungsbescheid für weitere BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude) vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erhalten haben, steht voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 ein ergänzender zinsgünstiger KfW-Förderkredit zur Verfügung.
Der Ergänzungskredit kann nur in Verbindung mit einer Förderzusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Der Ergänzungskredit kann bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragt werden. Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 wird die Förderung von Nichtwohngebäuden folgen.
Unsere Fördermittelberater stehen Ihnen gerne zur Verfügung und beraten Sie umfassend über verfügbare Fördermittel und andere Fördermöglichkeiten. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren: Wie wird eine solide Liquiditätsplanung durchgeführt? (ecovis.com)
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Telefon: +49 (8731) 7596-0
E-Mail: andreas.steinberger@ecovis.com
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2672
E-Mail: michaela.diesendorf@ecovis.com