Was beinhaltet das neue Gesetz und was müssen Unternehmen beachten?
„Das kostenfreie Onlineformat hat sich in den letzten Jahren sehr bewährt. Daher haben wir uns dazu entschlossen, es auch in Zukunft beizubehalten. Nach Themen wie Elektromobilität und Energieeffizienz durch Energiemanagementsysteme widmen wir uns heute dem ab November 2023 zu beachtenden Energieeffizienzgesetz“, so Dr. Jens Mischak, Vorstandsvorsitzender des Vereins Region Vogelsberg, einleitend. Unternehmen sollten sich einen Überblick darüber verschaffen, ob sie betroffen sein könnten und wenn ja, wie sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen können. Einen ersten und kompakten Überblick für die Unternehmen der Region lieferte das Webinar.
44 Prozent beträgt der Anteil von Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungen am Energieverbrauch Deutschlands. 36 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs im Gebäudesektor entfällt auf Nichtwohngebäude. Das europäische Klimaziel sieht vor, dass Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent wird. Um dies erreichen zu können, muss es zu einer Verbrauchssenkung in allen Sektoren kommen. Somit trifft das neue Gesetz neben Unternehmen auch Bund, Länder und öffentliche Stellen. Betroffen als Unternehmen ist jede Einheit, unabhängig von der Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Ausschlaggebend für die Frage, welche Pflichten zu erfüllen sind, ist der Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens.
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh pro Jahr sind zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS verpflichtet. Hier besteht eine Frist bis Juli 2025 oder innerhalb von 20 Monaten nach dem erstmaligen Überschreiten. Zusätzlich müssen bei der Einrichtung dieser Managementsysteme eine Vielzahl weiterer Anforderungen erfüllt werden wie das Erfassen von Daten zu u. a. Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung oder eine Wirtschaftlichkeitsbewertung von Maßnahmen.
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch > 2,5 GWh pro Jahr müssen u. a. ihre Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen innerhalb von drei Jahren erstellen und auch veröffentlichen. Akkreditierte Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren sind einzubeziehen.
Klimaneutrale Unternehmen könnten durch die Schaffung von Ausnahmen und Befreiungen durch die Bundesregierung entlastet werden. Hier liegt aber noch kein Entwurf für eine Rechtsverordnung vor. Für Rechenzentren gelten gesonderte Vorgaben, die zumeist den geforderten Anteil wiederverwendeter Energie und den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien betreffen.
Bei Nichterfüllung der Pflichten drohen Bußgelder bis 100.000 Euro. Um dies zu verhindern, empfiehlt die OVAG Unternehmen das folgende Vorgehen: Zuerst sollte die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs der letzten drei Jahre erfolgen. Aus diesem Ergebnis leiten sich dann die gesetzlichen Pflichten ab. Mit Hilfe einer gezielten Unternehmensstrategie und der Unterstützung von externen Experten arbeitet man an der Erfüllung der Vorgaben. Wichtig zu beachten ist, dass gerade eine gegebenenfalls notwendige Zertifizierung frühzeitig beauftragt werden sollte, da es nicht selten zu langen Wartezeiten kommt, die die Einhaltung von Fristen gefährden können.
Dominik Süßmith bot allen Unternehmen mit Fragen zu diesem umfangreichen Thema an, das Team der Energiedienstleistungen der OVAG direkt zu kontaktieren (energieberatung@ovag.de oder http://www.ovag.de/edl).
Die Präsentation sowie die Kontaktdaten des Referenten stehen auf der Webseite des Vereins Region Vogelsberg e. V. unter www.region-vogelsberg.de/webinar für eine kurze Zeit zur Verfügung.
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