Verbraucher & Recht

ARAG, stimmt das?

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Heiße Tage, kühle Nächte: Darf man nachts duschen?
Ja, denn prinzipiell kann jeder Mieter seine Wohnung rund um die Uhr nutzen, wie er mag – solange er die Nachbarn nicht zu sehr nervt. Mietverträge oder Hausordnungen, die nächtliches Duschen ab 22 oder 24 Uhr verbieten, sind daher laut ARAG Experten auch nicht zulässig (Landgericht Köln, Az.: 1 S 304/96). Und laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf zählt das Duschen oder Baden von 30 Minuten pro Person inklusive „vorbereitender und abschließender Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Wassers“ nicht zur Ruhestörung (Az.: 5 Ss 411/90).

Abgelaufene Papiere: Urlaub adé?
Ist die Urlaubsdestination Vertragspartei des sogenannten „Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats“, ist es Reiselustigen erlaubt, auch mit abgelaufenen Reisedokumenten einzureisen. Zahlreiche beliebte Urlaubsländer wie beispielsweise Spanien, Italien, Griechenland, die Schweiz, Dänemark oder Portugal gehören zu den Staaten, für die das Übereinkommen gilt. Aber Achtung: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Reisepass oder Personalausweis nur seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein dürfen.

Mietminderung wegen heißer Wohnung?
Wird eine Mietwohnung wärmer als 26 Grad, kann ein Mangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. Auch die Gerichte stellen sich hier auf die Seite der Mieter. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine gut ausgestattete, nach Süden ausgerichtete Neubauwohnung mit Dachterrasse im Sommer tagsüber über 30 Grad warm wurde. Auch nachts sank die Temperatur nicht unter 25 Grad. Nachdem der Vermieter sich weigerte, einen Wärmeschutz anzubringen, kürzte der Mieter die Miete um 20 Prozent. Zu Recht, wie die Richter des Amtsgerichts Hamburg befanden, und stellten den Vermieter vor die Wahl: Entweder musste er Außenjalousien anbringen oder aber in den Sommermonaten mit der geminderten Miete leben (Az.: 46 C 108/04).

Schmerzensgeld nach Eisschock?
Sommer, Sonne, Eisgenuss. Nicht für eine Eisliebhaberin, deren Besuch in einer Eisdiele nicht so schön verlief. Sie erlitt nämlich einen allergischen Schock durch Nüsse im Eis und verlangte vom Eisdielenbetreiber Schmerzensgeld. Aber die Richter des Landgerichtes Itzehoe wiesen die Klage nach Auskunft der ARAG Experten ab. Ihre Begründung: Es kann nur dann Schmerzensgeld vom Eisdielenbetreiber eingefordert werden, wenn tatsächlich eine konkrete Pflichtverletzung vorliegt und diese auch nachgewiesen werden kann (Az.: 7 O 287/18).

Abflug zurück in die Zukunft: Anspruch auf Schadensersatz?
In einem konkreten Fall wurde ein Rückflug aus dem Urlaub nach Hause von der Fluggesellschaft vorverlegt, was den Urlaub der Reisenden de facto verkürzt hat. Die Geschädigten klagten und das Landgericht Düsseldorf entschied, dass ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorne verlegt wird, als gecancelt gilt. Damit haben betroffene Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigung von der Airline, wenn diese sie nicht früh genug informiert. Erstattung gibt es laut ARAG Experten selbst dann, wenn man den früheren Flug in Anspruch nimmt (Az.: 22 S 352/19). Auch der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Reisenden durch die Vorverlegung die Möglichkeit genommen wird, frei über ihre Zeit zu verfügen (Az.: C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).

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