Zeitumstellung: Wer hat an der Uhr gedreht?
Die meisten Arbeitnehmer werden eine Zeitumstellung einfach verschlafen. Sie sind im besten Fall am nächsten Morgen am Arbeitsplatz etwas ausgeschlafener und im schlimmsten Fall etwas müder als gewöhnlich. Doch Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, müssen laut ARAG Experten mit einer Überstunde rechnen. Gesetzlich ist die Zeitumstellung nicht geregelt, hier gilt die Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung. Im ungünstigsten Fall darf der Chef daher eine Überstunde verlangen. Denn er hat laut Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse daran, dass es zwischen den Schichten nicht zu Lücken oder Überschneidungen kommt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 7 AZR 276/83). Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass gleichwohl das Arbeitszeitgesetz gilt. Danach darf die Höchstarbeitszeit von bis zu zehn Stunden auch durch die Zeitumstellung nicht überschritten werden und es muss zwischen zwei Schichten eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.
Mehrarbeit durch Zeitumstellung: vergütet oder nicht?
In vielen Arbeitsverträgen ist eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem monatlichen Lohn abgegolten. Dauert der Arbeitstag eines Arbeitnehmers durch die Zeitumstellung also eine Stunde länger, erhält er keine zusätzliche Vergütung. Anders verhält es sich laut ARAG Experten, wenn im Tarifvertrag eine feste Wochenarbeitszeit geregelt ist. In der Regel muss dann die Überstunde vergütet oder auf einem Arbeitszeitkonto erfasst werden. Gibt es keinerlei Vergütungsregelung und bezieht der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt, kann der Chef die Überstunden nur erwarten, wenn er dafür zahlt. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Lagerleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.800 Euro und einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Nach richterlicher Ansicht war die Leistung von Überstunden bei diesem Gehalt nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 765/10).
Durch die Zeitumstellung verschlafen
Auto kaputt, Kind krank, Stau auf den Straßen oder durch die Zeitumstellung verschlafen. Die Gründe für ein unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz sind durchaus vielfältig. Auch wenn zur anstehenden Zeitumstellung auf die Winterzeit eine Stunde mehr zum Schlafen zur Verfügung steht, wird es doch den ein oder anderen Arbeitnehmer geben, den die Zeitumstellung völlig durcheinander bringt. Und grundsätzlich weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten von Arbeitnehmern gehört, pünktlich zur Arbeit zur erscheinen. Wer verschläft, muss die versäumte Arbeitszeit nacharbeiten. Theoretisch darf der Chef sogar den Lohn entsprechend kürzen. Doch für einmalige Schlafmützen besteht kein Grund zur Sorge: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es in der Regel keine Konsequenzen hat, wenn Arbeitnehmer in seltenen Fällen verschlafen. Geschieht es aber häufiger oder ist die Verspätung erheblich, kann es eine Abmahnung und in der Folge sogar eine Kündigung geben. In einem konkreten Fall genügte eine mehrstündige Verspätung an zwei aufeinanderfolgenden und eine siebenminütige Verspätung am dritten Arbeitstag für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abmahnung war entbehrlich, weil bereits zuvor offensichtlich war, dass der Arbeitnehmerin ein Unrechtsbewusstsein fehlte (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 70 öD/21).
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