Anzahlungsrechnungen: Wann ist der Steuerabzug möglich?
Der Fall
Ein verheiratetes Ehepaar beauftragte im Oktober 2022 einen Handwerker für die Lieferung und Montage einer Öl-Brennwertheizung sowie einer Sanitäranlage. Bereits im November forderte das Ehepaar vom beauftragten Handwerksbetrieb, einen Teil der Lohnkosten schon im Jahr 2022 in Rechnung zu stellen. Sie wollten so die anfallenden Lohnkosten in der Einkommensteuererklärung 2022 steuerlich geltend machen. Obwohl der Dienstleister nicht darauf reagierte und auch keine Rechnung schickte, überwies das Ehepaar noch im Dezember die selbst festgesetzte Vorauszahlung. Die Arbeiten führte der Handwerksbetrieb erst im darauffolgenden Jahr 2023 durch.
In der Einkommensteuererklärung 2022 setzte das Ehepaar die bereits getätigten Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen an. Das begründete das Paar damit, dass der Zeitpunkt der Zahlung hier maßgebend sei. Das Finanzamt gewährte jedoch keine Steuerermäßigung nach Paragraph 35a Einkommensteuergesetz (EStG), da im Streitjahr 2022 weder Rechnungen vorlagen noch Arbeiten seitens der Handwerker durchgeführt wurden.
Das Urteil
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die Klage ab (14 K 1966/23 E), da die Richter die Auffassung vertraten, dass die Steuerermäßigung nach Paragraph 35a Abs. 3 EStG nur unter folgenden Voraussetzungen greifen kann:
- Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung vorweisen können und
- die Zahlung muss auf das Konto des Leistungsempfängers eingegangen sein.
Zudem führte der Handwerksbetrieb im Streitjahr keine Arbeiten durch, die das Ehepaar als Handwerkerleistungen hätte ansetzen können. Diese erfolgten erst im Folgejahr 2023. Die geleisteten Anzahlungen waren laut FG Düsseldorf weder marktüblich noch sonst sachlich begründet. Daher sind sie nicht zu berücksichtigen.
Was gilt es bei Handwerkerleistungen zu beachten?
Es gibt Konstellationen, in denen das Finanzamt Vorauszahlungen oder Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkennt. „Das geht aber nur, wenn derartige Zahlungsmodalitäten marktüblich sind oder der Steuerpflichtige sie sonst sachlich begründen kann“, weiß Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske. „Der Handwerksbetrieb oder ein anderer Leistungserbringer muss zumindest die Anzahlung angefordert haben. Eine Anzahlung ohne Aufforderung gilt nicht als marktüblich oder als sonst sachlich begründet“, erklärt die Ecovis-Expertin.
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