Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverkürzung
Wenn der Pflegefall eintritt, ist zunächst wichtig, dass Sie die Möglichkeit für eine kurze Beschäftigungspause für zehn Arbeitstage (= in der Regel zwei Arbeitswochen) nutzen. Geregelt ist das in § 2 des Pflegezeitgesetzes. In dieser Zeit gibt es keinen Lohn vom Arbeitgeber, aber Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen. Das ist die einzige – wenn auch kurze – Lohnausfallleistung der Pflegeversicherung. Diese gleicht den Lohnausfall in dieser Zeit weitgehend oder voll aus. Dieser Rechtsanspruch gilt – unabhängig von der Größe des Betriebs – für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Danach können Sie bis zu sechs Monate wahlweise ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie aber nur, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Das ist im Pflegezeitgesetz geregelt.
Reichen die sechs Monate aus der Pflegezeit nicht aus, so haben Sie nach dem Familienpflegezeitgesetz die Möglichkeit einer Arbeitszeitverkürzung auf bis zu 15 Stunden pro Woche (einen Anspruch auf eine Auszeit vom Job haben Sie dann nicht mehr). Das gilt – einschließlich der vorherigen Pflegezeit – maximal für 24 Monate. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie allerdings nur, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat.
Wichtig: Die genannten Rechtsansprüche gelten auch für Beschäftigte, die einen Angehörigen mit dem niedrigen Pflegegrad 1 pflegen.
Arbeitnehmer aus Kleinbetrieben
In Kriegs- und Corona-Zeiten gehen manche gesetzlichen Neuregelungen regelrecht unter. So auch ein Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Darin waren neue Regelungen zur Eltern- und Pflegezeit enthalten, die vor allem für Beschäftigte von Kleinbetrieben neue Rechtsansprüche bringen (Bundestagsdrucksache 20/3447).
Bis Ende 2022 galt: Arbeitnehmer in Kleinbetrieben hatten keinerlei Anspruch auf eine Freistellung zur Angehörigenpflege. Das hat sich grundsätzlich auch nicht geändert. Neu ist allerdings: Arbeitgeber in Kleinbetrieben sind verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über
eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Weiterhin müssen sie eine Ablehnung des Antrags begründen. Letztlich wird damit ein gewisser "moralischer Druck" aufgebaut, damit sich Arbeitgeber eher verpflichtet sehen, Beschäftigten entgegenzukommen, die eine Freistellung beantragen.
Für den Fall, dass eine Einigung über eine Freistellung nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz zustande kommt, gilt nun für die betroffenen Arbeitnehmer ein Kündigungsschutz für die Dauer der Freistellung. Weiterhin gilt, dass sie die vereinbarte Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist.
Tipp: Die Regeln sind nicht daran gebunden, dass Sie die Pflege im Alleingang übernehmen. Sie können auch einen Pflegedienst einschalten oder Ihr Angehöriger kann tagsüber zeitweise eine Tagespflege in Anspruch nehmen.
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