Covid 19: Zu Hause bleiben und arbeiten
Darf Home-Office angeordnet werden?
Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf weder der Chef einen Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office schicken, noch hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf Heimarbeit. Auch nicht in Zeiten von Corona. Allerdings geben die ARAG Experten zu bedenken, dass das Home-Office unter Umständen mehr Sicherheit für den Arbeitnehmer bedeuten kann und sinnvoll ist, um eine Infektion auszuschließen. Ist der Mitarbeiter allerdings infiziert, darf er weder im Büro noch zu Hause arbeiten.
Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
Richtet Ihr Arbeitgeber Ihnen in den eigenen vier Wänden einen Bildschirmarbeitsplatz ein, der über Informations- und Kommunikationseinrichtungen mit der Firma verbunden ist, handelt es sich rechtlich gesehen um einen sogenannten Telearbeitsplatz. Im Normalfall werden laut der Arbeitsstättenverordnung die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag das Arbeiten im Home-Office nicht vorgesehen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine zusätzliche Vereinbarung diesbezüglich treffen. Ganz wichtig sind dabei diese Fragen:
• Wer übernimmt die Kosten für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes?
• Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten?
• Wie frei ist man in seiner Zeiteinteilung?
• An wie vielen Tagen pro Woche darf oder soll die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden?
• Gibt es im Betrieb Kernarbeitszeiten, die auch im Home-Office einzuhalten sind?
• Muss man zu bestimmten Zeiten für Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden erreichbar sein?
• Darf der Chef den Heimarbeitsplatz besichtigen?
• Was darf man auch privat nutzen?
Arbeitsschutz gilt auch daheim
Genau wie im Unternehmen gelten in Ihrem Arbeitszimmer zu Hause das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ihr Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Sie auch an Ihrem Bildschirmarbeitsplatz zu Hause Ihre Gesundheit nicht gefährden – und handelt ordnungswidrig, wenn er diese Vorschriften nicht einhält.
Grundsätzlich kann er auch nach Absprache prüfen, ob Sie Ihre Vertraulichkeitspflichten einhalten. Ob das aktuell in die Tat auch geschehen wird, ist natürlich fraglich. Dennoch müssen Sie alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte schützen. Sie sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch zu Hause zu wahren. Lassen Sie deshalb keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.
Wie bin ich im Home-Office versichert?
Auch bei der Arbeit im Home-Office oder als mobiler Arbeiternehmer unterliegen Sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg in die Firma oder zum Kunden. Ihr Arbeitsweg beginnt übrigens erst an der Außentür des Wohngebäudes, wie das Sozialgericht Karlsruhe urteilte. Daher liegt kein so genannter Wegeunfall vor, wenn Sie im Home-Office in der eigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeiten und dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglücken (SG Karlsruhe, Az.: S 4 U 675/10). Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette ist zu Hause – anders als im Büro – ebenfalls nicht unfallversichert (SG München, Az.: S 40 U 227/18).
Weitere interessante Informationen rund um das Home-Office unter:
https://www.arag.de/auf-ins-leben/arbeitsrecht/home-office/
Weitere Informationen zu Corona unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/08024/
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