Bundesnetzagentur stellt Verstöße gegen die Bilanzkreistreue fest
Unzulässiges Verhalten von Bilanzkreisverantwortlichen
Als unzulässiges Verhalten wertet die Bundesnetzagentur insbesondere eine Erzeugungsprognose von Energiemengen, die dem Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht zur Verfügung standen. Die Anpassung von Prognosefahrplänen an die Handelstätigkeit widerspricht ebenfalls der gesetzlichen Maßgabe, für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisung und Entnahme zu sorgen.
Die Feststellung kommt einer Abmahnung durch die Bundesnetzagentur gleich. Eine Beendigung des Bilanzkreisvertrags ist damit nicht verbunden. Gegen die Feststellung der Bundesnetzagentur sind Rechtsmittel möglich. Die Kündigung eines Bilanzkreisvertrags kann nur durch die Übertragungsnetzbetreiber ausgesprochen werden.
Im Zusammenhang mit den erheblichen System- und Bilanzungleichgewichten im Juni 2019 hatte die Bundesnetzagentur auf Basis von Vorermittlungen der Übertragungsnetzbetreiber Aufsichtsverfahren gegen sechs Bilanzkreisverantwortliche eingeleitet. Ein Verfahren gegen das Unternehmen Trailstone wurde eingestellt, da sich die anfänglichen Verdachtsmomente nicht erhärten ließen. Drei weitere Verfahren sind noch anhängig.
Unterdeckung der deutschen Regelzone im Juni 2019
Im Juni 2019 trat an drei Tagen ein erhebliches Ungleichgewicht im deutschen Stromsystem auf. Nur durch die verantwortungsvolle Zusammenarbeit der deutschen Übertragungsnetzbetreiber untereinander und die gute Unterstützung durch ihre europäischen Partner konnte das System stabil gehalten werden.
Zur Stärkung der Bilanzkreistreue hatte die Bundesnetzagentur bereits im Dezember 2019 ein Maßnahmenpaket festgelegt, welches Bilanzkreisverantwortliche zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anhält und eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten ermöglicht.
Hintergrund Bilanzkreise
Bilanzkreise dienen der wirtschaftlichen Abwicklung von Verträgen zur Belieferung mit elektrischer Energie. Der Bilanzkreisverantwortliche ist gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Bilanzkreisvertrages dafür verantwortlich, dass in jeder ¼-Stunden-Periode die Leistungsbilanz des Bilanzkreises ausgeglichen ist. Die Leistungsbilanz ist die Summe von Entnahmen und Einspeisungen von elektrischer Energie.
Bilanzkreistreue während der Covid-19-Pandemie
Aus Gründen der Systemsicherheit sind die Bilanzkreisverantwortlichen auch während der Corona-Krise zur unbedingten Einhaltung ihrer Pflichten aufgefordert. Trotz der bestehenden Einschränkungen sind eine bestmögliche Prognose und eine kontinuierliche, viertelstündlich ausgeglichene Bilanzkreisbewirtschaftung sicherzustellen.
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